Das sollten Apothekenangestellte wissen |
Verena Schmidt |
12.12.2024 13:25 Uhr |
Wer krank und arbeitsunfähig ist, sollte das seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen – am besten telefonisch vor Arbeitsbeginn. / © Getty Images/elenaleonova
Wer krank ist, muss die Apothekenleitung oder eine stellvertretende Person unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. So steht es etwa in § 9 Abs. 3 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Die Benachrichtigung sollte möglichst vor Dienstbeginn erfolgen. Die Apothekenleitung tut gut daran, im Vorfeld genau festzulegen, auf welchem Weg die Beschäftigten eine Krankmeldung übermitteln sollen. Per Telefon oder besser per E-Mail? Eine Diagnose oder die Art der Erkrankung müssen die Mitarbeiter dem Arbeitgeber dabei nicht mitteilen.
Weitere Details zu Krankheitszeiten regelt der Arbeitsvertrag. Prinzipiell darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Fehltag eine Krankschreibung einfordern. Meist müssen Angestellte aber erst ein ärztliches Attest einreichen, wenn sie mehr als drei Kalendertage krank sind. Wichtig dabei: Die Frist von drei Tagen gilt für Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wer sich freitags krankgemeldet hat, muss am Montag ein ärztliches Attest vorlegen, sofern er oder sie weiter krank ist. Auch Feiertage zählen mit. Übrigens: Im Arbeitszeitkonto dürfen für krankheitsbedingte Ausfallzeiten niemals Minusstunden entstehen, ebenso darf der Arbeitgeber nicht anordnen, dass Krankheitstage nachgearbeitet werden.
Den »gelben Schein« vom Arzt gibt es seit Januar 2023 nicht mehr, für gesetzlich Versicherte ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verbindlich. Damit informiert die Arztpraxis gleich die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und diese stellt die AU dann dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Der Versicherte erhält nur noch einen AU-Ausdruck für seine Unterlagen. Wichtig: Die Meldepflicht des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber entfällt durch die elektronische Übermittlung nicht, er muss sich wie oben beschrieben selbst schnellstmöglich in der Apotheke krankmelden.
Wer krank ist, hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als vier Wochen besteht. Wer länger als sechs Wochen am Stück krank ist, muss Krankengeld beantragen. Wird man nach einer Erkrankung erneut arbeitsunfähig, läuft die Entgeltfortzahlung wieder für sechs Wochen.