Das sollten Apothekenangestellte wissen |
Verena Schmidt |
12.12.2024 13:25 Uhr |
Anspruch auf Ersatzleistungen haben auch Eltern, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie zu Hause ein krankes Kind versorgen müssen. Gesetzlich versicherte Eltern von – ebenfalls gesetzlich versicherten – Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, erhalten dann rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Mutter und Vater haben wie derzeit auch 2025 Anspruch auf je 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind, Alleinerziehende bekommen 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil Anspruch auf insgesamt 35 Tage pro Jahr, Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage.
Tarifgebundene Angestellte mit Kindern unter 16 Jahren haben laut BRTV fünf Tage pro Jahr Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts, wenn sie ein krankes Kind zu Hause pflegen müssen (Attest notwendig!). Das gilt in allen Kammerbezirken außer Sachsen, hier erfolgt die Freistellung zwar auch für fünf Tage, allerdings unbezahlt.
Gut zu wissen: Eine Erkrankung schützt nicht vor einer Kündigung. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern braucht der Arbeitgeber ohnehin keinen Kündigungsgrund. Bei mehr als zehn Beschäftigten – Hauptapotheke und Filialen zählen zusammen – greift das Kündigungsschutzgesetz. Eine personen- beziehungsweise krankheitsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn nicht absehbar ist, dass der erkrankte Angestellte innerhalb von 24 Monaten wieder langfristig arbeitsfähig wird und der Arbeitgeber damit rechnen muss, zukünftig immer wieder Entgeltfortzahlung zu leisten oder Ersatzkräfte einzustellen.