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Pharmazeutische Dienstleistungen
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Das Wichtigste wissen

Zwei der fünf nun möglichen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) dürfen PTA ausführen. Die pharmazeutischen Kenntnisse dafür haben sie, eine Zusatzqualifikation ist also nicht nötig. Im Folgenden die wichtigsten Fakten.
AutorKontaktIsabel Weinert
Datum 17.06.2022  08:28 Uhr

Welche der fünf pharmazeutischen Dienstleistungen dürfen auch PTA verrichten?

  • die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten (durch pharmazeutisches Personal)
  • die standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und das Üben der Inhalationstechnik bei Patienten ab einem Alter von sechs Jahren mit Atemwegserkrankungen (durch pharmazeutisches Personal mit abgeschlossener Ausbildung)

Wer hat Anspruch auf diese beiden pDL?

  • Standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten: Die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten gilt für Patientinnen und Patienten ab zwei Wochen nach einem Therapiebeginn mit vom Arzt verordneten Antihypertensiva. Die Leistung steht dem Patienten alle zwölf Monate zu. Früher ist es möglich bei Änderungen der antihypertensiven Medikation und zwar ab zwei Wochen nach dem Einlösen einer Neuverordnung.
  • Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik: Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren mit Neuverordnung von Devices beziehungsweise Device-Wechsel oder Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren, die während der letzten zwölf Monate laut Selbstauskunft keine Einweisung mit praktischer Übung mit dem entsprechenden Device in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben und laut Selbstauskunft nicht in ein DMP Asthma oder COPD eingeschrieben sind.

Was muss die Patientin, muss der Patient vorab vertraglich erfüllen?

  • Der Geltungsbereich der pDL erfasst gesetzliche Krankenkassen, gesetzlich krankenversicherte Personen, private Krankenversicherungen, privat krankenversicherte Personen sowie Apotheken unter dem Regime des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V.
  • Die Anspruchsvoraussetzung richtet sich nach der jeweiligen zu erbringenden pDL.
  • Der schriftliche Vertragsabschluss ist verbindlich. Es genügt die Kurzversion des Vertrages. Mit Vertragsabschluss erfolgt die Bindung des Patienten/der Apotheke bezüglich der vereinbarten Dienstleistung. Laut Anlage 11 sind die Verträge auf unbestimmte Zeit angelegt. Bis zum 30. September 2023 gilt eine Festlaufzeit, bis dahin ist der Vertrag also unkündbar. Ab diesem Zeitpunkt kann man mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen.
  • Die Quittierung erfolgt direkt auf der Vereinbarung. Es gibt eine Unterschriftenspalte für die Vereinbarung als solche und weiter hinten die Quittierungsspalte.
  • Eine Einwilligungserklärung im Hinblick auf den Datenschutz in den Unterlagen ist nicht notwendig. Grund laut DSGVO: Bei der Durchführung eines Vertrages dürfen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Einwilligungserklärung verarbeitet werden.

Wie findet die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten statt?

Risikofaktoren werden erfasst, dann erfolgt eine standardisierte Dreifach-Messung unter Verwendung der Standardarbeitsanweisung (SOP) zur Blutdruckmessung der Bundesapothekerkammer (BAK). Mit Hilfe des Informationsbogens Blutdruck lassen sich die Werte interpretieren und entsprechende Maßnahmen ableiten.

Wie dokumentiert man die Leistung?

Die Dokumentation findet mit Hilfe des Informationsbogens Blutdruck (bei bestehendem Bluthochdruck) statt. Das Original erhält der Patient, die Kopie verbleibt in der Apotheke. Dokumentiert wird auch durch die unterzeichnete Vereinbarung und Quittierung der Dienstleistung. Das Honorar beträgt 11,20 € netto. Die Sonder-PZN (SPZN) für diese Leistung lautet 17716872.

Wie gestaltet sich die standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und das Üben der Inhalationstechnik?

Die Einweisung der Patientin/des Patienten fußt auf den Nationalen Versorgungs-Leitlinien (NVL) COPD und Asthma unter Verwendung der Arbeitshilfen der BAK. Es findet eine praktische Demonstration der Inhalationshilfe durch den die Versicherte/n statt, und zwar grundsätzlich mit einem Placebo (Dummy) des Devices, wenn therapeutisch möglich, auch mit dem eigenen Arzneimittel. Das Pharmazeutische Personal überprüft die Richtigkeit, besonders den Zustand des Gerätes, die Vorbereitung der Inhalation, die Inhalation selbst und das Beenden derselben. Dann wird die korrekte Anwendung besprochen, und die einzelnen Schritte werden wiederholt (geübt). Die Dienstleistung endet mit dem Abschlussgespräch und der Dokumentation.

Wie wird diese Dienstleistung dokumentiert?

Die Dokumentation findet anhand der Checkliste „Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel“ statt, die in der Apotheke verbleibt. Dokumentiert wird auch durch die unterzeichnete Vereinbarung und Quittierung der Dienstleistung. Das Honorar beträgt 20 € netto. Die Sonder-PZN (SPZN) lautet 17716783.

Wie findet die Abrechnung statt?

Die Abrechnung erfolgt quartalsweise über den Nacht- und Notdienstfonds über einen Sonderbeleg. Zunächst muss für die Abrechnung ein Sonderbeleg (SB-pDL) bedruckt werden. Dieser ist nicht auf eine Apotheke personalisiert, sondern stellt nur einen Vordruck dar. Für jede einzelne Leistung steht eine Sonder-PZN bereit. Pro Versichertem und Leistungstag ist laut Nacht- und Notdienstfonds (NNF) jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf demselben Beleg können bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen für einen Versicherten gedruckt werden, die am gleichen Leistungstag erbracht wurden. Zur Weiterverarbeitung werden die SB-pDL ausschließlich an das Apothekenrechenzentrum gegeben. Dieses übernimmt die weitere Bearbeitung und leitet die notwendigen Informationen an den NNF weiter.

Wo findet man alle relevanten Informationen?

Alle Informationen/Unterlagen/Hilfestellungen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen findet man unter abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/. Die Log-in-Daten stehen jede Woche im Impressum der PZ-Printausgabe.

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