Die pharmazeutischen Dienstleistungen stehen fest |
Die Blutdruckmessung und die Beratung zu Inhalationsgeräten können unter anderem PTA durchführen. / Foto: Getty Images/Tom Werner
Endlich steht fest, welche fünf pharmazeutischen Dienstleistungen Apotheken ab sofort anbieten dürfen: die erweiterte Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation, die pharmazeutische Betreuung von Patienten nach Organtransplantation sowie von Patienten unter oraler Antitumortherapie, die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten sowie eine standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und das Üben der Inhalationstechnik bei Patienten ab einem Alter von sechs Jahren mit Atemwegserkrankungen.
Mit der Blutdruckmessung, einer Inhalationsschulung und der Medikationsanalyse befindet sich wie von den Apothekern gewünscht jeweils eine Leistung aus den Bereichen Prävention von Volkskrankheiten, Adhärenzförderung (insbesondere bei schwierig anzuwendenden Medikamenten) und Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei Patienten mit Polymedikation im Portfolio der pharmazeutischen Dienstleistungen. Auch in Bezug auf das erforderliche Know-how und den Aufwand sind sie breit gefächert.
In jedem Fall gilt, dass pharmazeutische Dienstleistungen in einem diskreten Setting, am besten in einem Beratungsraum, stattfinden sollten. Sie müssen ins Qualitätsmanagementsystem der Apotheke eingepflegt werden. Eine genaue Dokumentation ist auch für die Abrechnung wichtig, die quartalsweise über den Nacht- und Notdienstfonds erfolgen soll. Apotheke und Patient müssen zuvor einen Behandlungsvertrag schließen.
Durchgeführt werden dürfen pharmazeutische Dienstleistungen nur vom pharmazeutischen Personal; die Medikationsanalyse und pharmazeutische Betreuung nur von einem Apotheker oder einer Apothekerin, der oder die eine entsprechende Fortbildung hat. Hier werden die Landesapothekerkammern entsprechende Schulungen anbieten beziehungsweise ihr bestehendes Fortbildungsangebot erweitern. Die Risikoerfassung Bluthochdruck und die Inhalativa-Schulung darf auch anderes pharmazeutisches Personal vornehmen – wie zum Beispiel PTA.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände will in Kürze entsprechendes Informations- und Arbeitsmaterial auf einer eigenen neuen Website bereitstellen. Da es sich ja aber nicht um gänzlich neue Aufgaben für die Apotheken handelt, ist anhand der bestehenden Leitlinien und Arbeitsanweisungen relativ klar, wie die Dienstleistungen zu gestalten sind.
Sicherlich am einfachsten sofort umsetzbar ist die standardisierte Blutdruckmessung inklusive Erfassung von Risikoparametern. Dafür stehen neben einer Standardarbeitsanweisung (SOP) die zwei »Informationsbögen Blutdruck« als Arbeitsmaterialien auf der ABDA-Website bereit. Sie erleichtern ein strukturiertes Vorgehen und die Risikoeinschätzung des ermittelten Werts mithilfe eines Ampelsystems.
Abhängig davon, ob ein Bluthochdruck schon einmal festgestellt wurde oder nicht, wird der passende Bogen ausgefüllt und dem Kunden am Ende ausgehändigt beziehungsweise digital zugesandt. Diese pharmazeutische Dienstleistung ist für Hypertonie-Patienten mit mindestens einem blutdrucksenkenden Medikament gedacht. Benötigt wird ein validiertes Blutdruckmessgerät mit einem Gütesiegel der Hochdruckliga oder vergleichbarem Siegel, am besten ein Oberarm-Messgerät mit verschiedenen Manschettengrößen.
Der Patient sollte zunächst fünf Minuten in Ruhe sitzen, bevor ein Apothekenmitarbeiter dreimal hintereinander im Abstand von ein bis zwei Minuten misst, sofern das Gerät dies nicht automatisch tut. Der erste Wert wird verworfen und aus dem zweiten und dritten der Mittelwert gebildet. Welche Empfehlung aus dem gemessenen Wert folgt, hängt vor allem vom Alter und von bestehenden Vorerkrankungen ab.
»Das Erkennen eines nicht kontrollierten Bluthochdrucks durch öffentliche Apotheken bietet ein großes Präventionspotenzial«, heißt es in der Kurzbeschreibung der Leistungen. »Ziel ist eine frühzeitige Anpassung beziehungsweise Intensivierung einer antihypertensiven Therapie bei Patient*innen, deren Blutdruck nicht kontrolliert ist. Langfristig sollen vor allem blutdruckbedingte Endorganschäden wie Schlaganfall, Herzinfarkt oder Nierenfunktionsstörungen vermieden werden.«
Anspruch auf diese Dienstleistung haben alle Patienten mit diagnostiziertem Bluthochdruck und Verordnung eines Antihypertensivums einmal alle zwölf Monate. Bei Änderungen der Blutdruckmedikation darf diese Dienstleistung auch häufiger erbracht werden.
Bereits 2007 konnte die ABDA mit der VITA-Studie zeigen, dass vier von fünf Asthmatikern Fehler bei der Anwendung ihres Inhalators machen. Eine Schulung hilft nicht nur dabei, die Fehlerquote zu reduzieren, sondern kann auch die Adhärenz fördern. Dass das pharmazeutische Personal dabei eine wichtige Rolle spielen kann, ist seit 2009 in der Nationalen Versorgungsleitlinie Asthma ausdrücklich erwähnt. Bei der Erstverordnung sowie bei jedem Wechsel des Inhalationssystems soll demnach eine Einweisung des Patienten erfolgen.
Checkliste »Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel« / Foto: ABDA
Apotheken bekommen nun eine Vergütung in Höhe von 20 Euro für jede Einweisung in die Inhalationstechnik oder das gemeinsame Üben. Das gilt für alle gesetzlich krankenversicherten Patienten mit Atemwegserkrankungen unter inhalativer Therapie ab sechs Jahren mit einer Neuverordnung eines Inhalationsgeräts (Devices) oder bei einem Device-Wechsel. »Eine Wiederholung ist alle 12 Monate möglich, wenn laut Selbstauskunft in den vergangenen 12 Monaten keine Einweisung mit praktischer Übung stattgefunden hat und die Patienten laut Selbstauskunft nicht in das Disease Management Programm (DMP) Asthma und COPD eingeschrieben sind«, erläutert die Kurzbeschreibung.
Auch hier gibt es bereits seit Langem Arbeitshilfen der ABDA. Ausgangspunkt ist, dass die beratende Person, zum Beispiel PTA oder Apotheker, sich vom Patienten erst einmal zeigen lässt, wie dieser seinen Inhalator anwendet. Auf einer Checkliste wird dann Schritt für Schritt abgehakt, was korrekt und was falsch ausgeführt wurde. Insgesamt sind dabei (je nach Inhalationssystem) bis zu 19 Punkte zu beachten. Anwendungsfehler bespricht der Apothekenmitarbeiter dann ausführlich mit dem Patienten und übt praktisch mit ihm mit einem entsprechenden Dummy. Der Erfolg dieser Intervention sollte zeitnah, also innerhalb von vier Wochen, überprüft werden. Wendet der Patient seinen Inhalator fehlerfrei an, wird mindestens einmal jährlich eine Überprüfung empfohlen.
Mit der erweiterten Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation ist wohl die Medikationsanalyse vom Typ 2a gemeint. Diese führen ausschließlich Apotheker durch. Polymedikation ist definiert als die regelmäßige Anwendung von mindestens fünf verschreibungspflichtigen Medikamenten. Laut Leistungsbeschreibung müssen es mindestens fünf verordnete Arzneimittel sein, die systemisch wirken. Es sollen arzneimittelbezogene Probleme (ABP) erkannt, verhindert oder gelöst werden und die Adhärenz gefördert werden. Zudem ist ein Folgegespräch vorgesehen.
Die pharmazeutische Betreuung von Patienten nach Organtransplantation, also unter immunsuppressiver Therapie, sowie von Patienten unter oraler Antitumortherapie, also mit den sogenannten Zytoralia, umfasst ebenfalls das Erkennen, Lösen und Verhindern von ABP. Zudem soll die Therapietreue des Patienten und die Zusammenarbeit der Heilberufler gefördert werden. Hier ist nicht die Anzahl der eingenommenen Medikamente für die Auslösung der Dienstleistung entscheidend. Anders als bei der Polymedikation gibt es für das Follow-up-Gespräch mit den beiden besonderen Patientengruppen eine zweite Vergütung in Höhe von 17,55 Euro.
Zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und ihrer Vergütung gab es lange keine Einigkeit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Schiedsstelle musste entscheiden. Der eigentliche Schiedsspruch fiel bereits am 19. Mai, doch ließ das schriftliche Urteil auf sich warten. Bis dahin hatten die verhandelnden Parteien Stillschweigen über die genauen Inhalte vereinbart, um die exakte Formulierung abzuwarten. Nun liegt der schriftliche Schiedsspruch endlich vor. Damit dürfen die Apotheken bei entsprechender Qualifikation die fünf pharmazeutischen Dienstleistungen ab sofort den infrage kommenden Patienten aktiv anbieten und die dokumentierte Durchführung über den Nacht- und Notdienstfonds mit den Krankenkassen abrechnen.