Erkältet in der Offizin |
Barbara Döring |
01.12.2023 10:30 Uhr |
Arbeiten oder nicht? Was bei einer Erkältung arbeitsrechtlich zu beachten ist. / Foto: Adobe Stock/Marcel Mücke
Während der Coronapandemie war es für Arbeitnehmer in der Regel auch bei leichten Erkältungssymptomen selbstverständlich: Zu Hause bleiben, um Kollegen oder Kunden nicht zu gefährden. Schließlich könnte es auch Corona sein. So konsequent waren Arbeitnehmer vor der Pandemie nicht. Noch im Jahr 2016 zeigte der Gesundheitsreport der Firma Stada, dass vier von fünf Befragten in Deutschland trotz Erkältung zur Arbeit gehen. Als Grund gab fast die Hälfte an, die Kollegen nicht im Stich lassen zu wollen. Andere nahmen die Erkältung nicht so ernst, hatten Angst vor dem Chef oder fühlten sich unverzichtbar.
Anfang Februar dieses Jahres wurden die Maßnahmen zum Schutz vor Corona wie Maskenpflicht, Vermeidung der gleichzeitigen Benutzung von Innenräumen oder Zutritt der Arbeitsstätte nur mit G-3-Status – geimpft, genesen oder negativ getestet – beendet. Doch ist es damit auch wieder vertretbar, trotz Erkältung oder Coronainfektion im HV zu stehen, wenn man sich fit genug fühlt? Sei es aus Verantwortungsgefühl, Loyalität oder anderen Gründen. Was ist dabei rechtlich zu beachten?
»Aktuelle Bestimmungen vom Bundesgesundheitsministerium gibt es dazu nicht«, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa. Doch Auseinandersetzungen mit Kollegen, weil jemand krank zur Arbeit kommt, gab es gerade während der Coronapandemie immer mal wieder. »Entweder man ist arbeitsfähig oder nicht«, so Hansen. »Falls es Zweifel gibt, sollte man sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit geben lassen«, empfiehlt die Expertin. Zwar gibt es keine »Gesundschreibung«, aber wenn es Unklarheiten gibt, kann man sich auch das »Gesundsein« ärztlich bestätigen lassen.
Bei Erkältungen sei allerdings immer zu berücksichtigen, dass sich Kolleginnen und Kollegen anstecken könnten oder man die Kundschaft gefährdet, betont Hansen. Wenn es keine Vorgabe der Apothekenleitung wie zu Coronazeiten gibt, bei Erkältungssymptomen zu Hause zu bleiben, und man die Entscheidung selbst treffen kann, sollte man es davon abhängig machen, wie gesund und arbeitsfähig man sich fühlt. Dabei müsse jeder im Hinterkopf behalten, dass man sich in der Regel schlechter erholt und langsamer wieder gesund wird, wenn man trotz Erkältung arbeiten geht. Bei nur leichten Symptomen gebe es zwar immer noch die Möglichkeit, eine Maske zu tragen. Wer jedoch das Gefühl hat, Viren oder Bakterien durch die Gegend zu schleudern, sollte in jedem Fall der Arbeit fernbleiben.
Wer sich wieder fit fühlt, obwohl die Krankschreibung noch gilt, kann selbst entscheiden, ob er wieder arbeiten gehen will. Denn die Dauer der Krankschreibung ist eine Einschätzung des Arztes, wie lange es sinnvoll ist, sich auszukurieren, und kein Arbeitsverbot. »Allerdings gilt das nur, wenn man nicht hochinfektiös ist«, betont Hansen. Und was, wenn der Coronatest positiv ist und man kaum oder keine Symptome verspürt? »Auch bei positivem Coronatest kann man zur Arbeit gehen, wenn man arbeitsfähig ist«, sagt Hansen. Ein positiver Test rechtfertige keine Krankmeldung, wenn keine Symptome bestehen.