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Rezepturen
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Häufige Fehler bei der Kennzeichnung

Auch wenn es oft schnell gehen muss oder gar trivial erscheint, die richtige Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln ist wichtig, besonders im Sinne der Patienten. Was es zu beachten gibt, erklärte Dr. Stefanie Melhorn vom DAC/NRF beim gemeinsamen Rezeptur-Symposium der Firmen Caelo und Wepa Ende April 2024 in Köln.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 02.05.2024  12:00 Uhr

Besonderheitenliste und Analgetika

Seit fast zwei Jahren müssen Apotheken die Besonderheitenliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beachten. Hier sind laut Melhorn die Hilfsstoffe aufgeführt, die potenziell Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten hervorrufen könnten. Enthalten ist unter anderem der Hinweis auf Alkohol, der nun auch bei dermalen Zubereitungen verpflichtend ist (siehe Tabelle).

Sonstige Bestandteile Art der Anwendung Hinweistext
Ethanol (auch als Teil des Wirkstoffes) Oral, parenteral, zur Inhalation, auf der Haut Enthält x mg Alkohol (Ethanol) pro (Dosiereinheit/-volumen) (entspricht x mg/g bzw. ml (y % m/m bzw. V))
Kaliumverbindungen (≥ 1 mmol/Dosis) Oral, parenteral Enthält Kalium
Natriumverbindungen (≥ 1 mmol/Dosis) Oral, parenteral Enthält Natrium
Natriumverbindungen (≥ 17 mmol/max. Tagesdosis) Oral, parenteral Hoher Natriumgehalt
Phosphate (auch als Teil des Wirkstoffes) Am Auge Enthält Phosphate
Tab.: Apothekenrelevante vorgeschriebene Hinweise nach der Besonderheitenliste

Sind in einem hergestellten Arzneimittel bestimmte, nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel enthalten, kommt eine weitere Verordnung zum Tragen – die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung. Sie gilt für oral oder rektal anzuwendende Arzneiformen mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Dexibuprofen, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon, sofern diese nicht ausschließlich zur Thrombozytenaggregationshemmung eingesetzt werden. Gefordert wird ein Hinweis mit folgendem Wortlaut: »Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen!«

Keine Gefahrensymbole auf Arzneimittel

»Bitte keine physikalische Gefahrenkennzeichnung nach CLP-Verordnung auf Arzneimittel aufbringen«, plädierte Melhorn. Die Gefahrensymbole seien für Arzneimittel nicht verpflichtend und verunsicherten die Patienten nur. Stattdessen reichten leicht verständliche Hinweise auf potenzielle Gefahren, zum Beispiel »leicht brennbar«. Eine Ausnahme bildet Bulkware, die weiterhin mit den entsprechenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden muss.

Ebenfalls entfallen kann die Angabe »Cortison-haltig«, da diese veraltet ist und von dermatologischen Fachgesellschaften nicht mehr empfohlen wird. 

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