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Können Heilpilze wirklich heilen?

In der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) werden sogenannte Heil- oder Vitalpilze schon lange eingesetzt, zunehmend auch hierzulande. Ihr Potenzial wird teils in Studien untersucht – doch die Datenlage ist aktuell nicht überzeugend.
AutorKontaktVerena Schmidt
Datum 23.07.2024  10:00 Uhr

Nicht deklariert, falsch dosiert

Wichtig ist auch, einen Blick auf die rechtliche Lage zu werfen. Die Heilpilze gelten als Nahrungsergänzungsmittel, sie zählen damit zu den Lebensmitteln. Das heißt, sie müssen keine Wirksamkeitsnachweise liefern, und es gibt auch keine Kontrolle auf Sicherheit und Unbedenklichkeit im Sinne einer staatlichen Zulassung. Verbraucher beziehen entsprechende Produkte auch häufig aus Asien über das Internet. Dabei ist die Gefahr durchaus gegeben, dass die Präparate nicht deklarierte Substanzen oder falsche Dosierungen enthalten.

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Lebensmitteln müssen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen werden. Für Vitalpilze gibt es eine solche Zulassung nicht – krankheitsbezogene Werbeaussagen zu den Pilzwirkungen sind damit also generell verboten. Entsprechende Pilzpräparate werden in der Regel auch nur unter ihrem Namen ohne direkten Krankheitsbezug und ohne nicht erlaubte Anwendungshinweise in neutraler Verpackung verkauft. Allerdings werden im Internet über Influencer in den sozialen Medien oder auch auf Gesundheitsmessen Behauptungen zu medizinischen Wirkungen verbreitet. Schon die Begriffe »Vitalpilze« oder »Heilpilze« legen für viele Verbraucher nahe, dass es sich um Naturarzneimittel mit Wirkung handelt. Doch es sind lediglich Marketingbezeichnungen, die weder rechtlich noch inhaltlich definiert sind.

Die Verbraucherzentrale schreibt: Nach Ansicht einer Expertenkommission, bestehend aus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), wiesen Heilpilze eine medizinische Zweckbestimmung aufgrund der ausschließlichen Verwendung und bestehenden Verkehrsauffassung als »Naturarzneimittel auf« – auch ohne eine explizite arzneiliche Auslobung. In einem Gutachten kommen die Experten zu dem Schluss, dass Vitalpilze als Präsentationsarzneimittel anzusehen sind – das würde bedeuten, sie fallen unter die Regelungen des Arzneimittelrechts, egal ob tatsächlich eine pharmakologische Wirkung vorliegt.

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