Legionellen – Gefahr aus dem Duschkopf |
Wird eine Legionellenverkeimung der Trinkwasserinstallation vermutet, sollte dies von einem Labor untersucht werden, das gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung zugelassen ist. Unabhängig davon gilt für Großanlagen mit Warmwasserspeichern mit mehr als 400 Litern Inhalt oder einem Wasservolumen von mehr als 3 Litern zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle laut Trinkwasserverordnung eine Untersuchungspflicht.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen generell nicht zu den Großanlagen, sodass für diese keine routinemäßige Untersuchung laut Trinkwasserverordnung gefordert wird. Bei gewerblicher Nutzung, also etwa Vermietung müssen diese Trinkwasserinstallationen alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden, bei öffentlicher Nutzung sogar jedes Jahr. Solange der »Technische Maßnahmenwert« der Trinkwasserverordnung für Legionellen von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE pro 100 Milliliter Probe) nicht überschritten wird, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der Gefahrenwert, ab dem das Erkrankungsrisiko selbst für gesunde Personen steigt, liegt mit 10.000 KBE allerdings deutlich höher.