Leider häufig fehlerhaft |
Die Beschriftung der Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, dürfen sowohl handschriftlich als auch in Druckbuchstaben erstellt werden. / Foto: Adobe Stock/Savanno
Laut Verschreibungsverordnung legt der Arzt mit seiner Verordnung nicht nur die Rezepturbestandteile nach Art und Menge fest, sondern aufgrund seiner Diagnose ist er auch verantwortlich für die Gebrauchsanweisung. Fehlt diese, so weist die Verordnung einen erkennbaren Irrtum auf, und es muss in der Praxis nachgefragt werden. »Also ich komme an den Wachdrachen Sprechstundenhilfe nie vorbei«, sagt ein Teilnehmer entnervt und alle Anwesenden lachen laut auf bei diesem gestenreichen Ausruf. »Ich habe sehr gute Erfahrungen mit dem Verschicken eines Faxes gemacht. Ich nutze die Vorlagen des NRF, die ich unter Tools der online-Version finde und ergänze diese Word-Datei entsprechend meinen apothekenspezifischen Erfordernissen«, erklärt die Teamleiterin.
Sie fährt fort: »Ich habe mit meinem Anwalt geklärt, dass ich folgenden Wortlaut ergänze.« Sie befestigt eine Karte an die Pinwand mit dem Satz: Falls innerhalb von 2 bis 3 Tagen keine Rückmeldung erfolgt, gilt die vorgeschlagene Gebrauchsanweisung als angenommen. Dabei erklärt sie: »Der große Vorteil ist, dass der Arzt in aller Ruhe zum Beispiel vor Praxisbeginn meinen schriftlichen Vorschlag in Augenschein nehmen kann. Falls er nicht mit meiner Vorschlagweisung einverstanden ist, gebe ich ihm ein ausreichend großes Zeitfenster für einen entsprechenden Kontakt zu meiner Apotheke.
Das Faxprotokoll dient bei möglichen Unstimmigkeiten als schriftlicher Nachweis, so dass alles seine Rechtssicherheit hat«. Die anderen Stammtischmitglieder hören sehr interessiert zu. Auch darf bei Verschreibungen durch einen Arzt der Name des Patienten nie fehlen. Denn der Arzt verordnet eine Individualrezeptur, der wie ein Maßanzug für den jeweils Erkrankten zugeschnitten ist; sei es ein Säugling, ein schwer an Neurodermitis erkrankter Mensch oder ein hochbetagter Senior. »Bei nichtverschreibungspflichtigen Rezepturen wie zum Beispiel Pflegecremes mit Harnstoff schreiben wir immer N.N. darauf«, meldet sich Frau Lehmann zu Wort. Die Teamleiterin macht darauf aufmerksam, dass die Abkürzung für nomen nesciat steht und übersetzt bedeutet, dass der Name nicht bekannt ist. Es ist sicherlich ratsam, bei Annahme von apothekenpflichtigen Rezepturwünschen nach dem Namen des Anwenders zu fragen.
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