Lieferengpassgesetz tritt in Kraft |
Einige der in der Coronazeit eingeführten Sonderregeln bleiben nun dauerhaft bestehen, wenn Lieferengpässe vorliegen. / Foto: Getty Images/Westend61
Ab dem 1. August werden Teile der während der Pandemie eingeführten gelockerten Vorgaben, die den Apotheken mehr Beinfreiheit beim Arzneimittelaustausch einräumten, gesetzlich festgezurrt. Einen Tag vorher enden die Übergangsregeln. Sie waren im Frühjahr per Änderungsantrag in das Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) eingeflossen, das es aber nicht rechtzeitig ins Bundesgesetzblatt schaffte. Die Folge: ein Regelungsvakuum ab Ostern, weil die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zuvor außer Kraft getreten, die neue Regelung aber noch nicht gültig war. Erst am 15. Mai erschien das UPD-Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt.
Das Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde am 26. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundestag hatte das Gesetz am 23. Juni beschlossen, der Bundesrat gab am 7.Juli grünes Licht.
Am 1. August gilt, dass Apotheken »bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen« dürfen, wie es in Artikel 2 Nummer 5 b SGB V lautet. Eine Nichtverfügbarkeit liegt demnach vor, »wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann«. Wird eine Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, reicht eine Anfrage.
Apotheken dürfen zudem ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Packungsanzahl und -größe, die Abgabe von Teilmengen sowie die Wirkstärke abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Wenn die Apotheken ein nicht verfügbares Arzneimittel austauschen müssen, erhalten sie mit der Neuregelung die vorab viel kritisierte 50-Cent-Pauschale. Bekanntlich ist der ABDA der Betrag entschieden zu gering; die Standesvertretung hatte 21 Euro für das Engpassmanagement gefordert. Die Änderung der Arzneimittel-Preisverordnung (AMPreisV) ergibt zudem eine Erhöhung des Festzuschlags der Großhandelsvergütung um drei Cent pro Rx-Packung. Umgesetzt werden soll diese Änderung allerdings erst ab dem 1. September 2023. Davon betroffen sind entsprechend die Umrechnung der Festbeträge sowie der Zuzahlungsfreistellungsgrenzen.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.