Lieferengpassgesetz tritt in Kraft |
Zum 27. Juli 2023 treten die meisten der im ALBVVG verankerten Vorgaben in Kraft. So auch die Neuregelung zu Retaxationen, die der Apothekerschaft besonders wichtig gewesen war. Keine Retaxgründe mehr sind also ab morgen beispielsweise fehlende Dosierangaben auf Rezepten oder ein fehlendes oder nicht lesbares Ausstellungsdatum. Auch falls Apotheken Rabattverträge nicht beachten, darf es keine Nullretaxierung mehr geben; allerdings können die Kassen in diesen Fällen den Erstattungsbetrag kürzen.
Ein Dorn im Auge ist den Apotheken schon lange die Präqualifizierung bei der Abgabe von Hilfsmitteln. Was deren Wegfall in der Praxis angeht, heißt es aber, sich noch in etwas Geduld zu üben. Laut dem Gesetz müssen Apotheken zwar schon ab morgen nicht länger per Präqualifizierungsverfahren nachweisen, dass sie apothekenübliche Hilfsmittel abgeben dürfen. Was apothekenübliche Hilfsmittel sind, das muss allerdings erst einmal geklärt werden. Diese Aufgabe sollen laut dem neuen § 126 Absatz 1b SGB V GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) klären, und zwar idealerweise bis zum 27. Januar 2024. Klappt das nicht, soll eine Schiedsstelle bis zum 27. April 2024 entscheiden.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.