Medikamente im Gepäck |
Verena Schmidt |
26.05.2025 16:00 Uhr |
Opioidabhängige Patienten bekommen zur Substitution ein BtM, etwa Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin. Der Arzt darf ihnen für die Dauer der Reise die nötige Menge des Substitutionsmittels für maximal 30 Tage verschreiben. Das Mitführen dieser Wirkstoffe kann jedoch bei der Einreise in einige Länder verboten sein oder besonderen Auflagen unterliegen. Patienten sollten sich immer vorab erkundigen, ob die entsprechende Substanz in das Reiseland eingeführt werden darf und welche Formalitäten zu erfüllen sind. Auskunft dazu gibt die jeweilige diplomatische Vertretung des Landes in Deutschland.
Die Substitutionsbehandlung im Ausland mit einem Arzt fortzuführen, ist nicht überall möglich. Oft gibt es hohe bürokratische Hürden, die die Umsetzung erschweren. Mehr Informationen für Substitutionspatienten, die verreisen möchten, liefert zum Beispiel der Verein INDRO (Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik).
Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft – in anderen Ländern aber schon. Für Reisen mit medizinischem Cannabis wird also auch in den meisten Fällen eine beglaubigte Reisebescheinigung (30 Tage gültig) benötigt. Das erforderliche Formular ist bei der Bundesopiumstelle des BfArM abrufbar. Für Reisen in einen der 26 Schengenstaaten sollte medizinisches Cannabis zusammen mit allen Utensilien und den Formularen im Handgepäck mitgeführt werden – möglichst leicht zugänglich verpackt.
Wie bei Reisen ins Ausland dürfen Passagiere auch bei der Wiedereinreise nach Deutschland Arzneimittel in Mengen, die dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen, mitführen. Laut dem deutschen Zoll gilt ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel als üblich. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und wieder zurückgebracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Dabei dürfen prinzipiell auch Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen oder registriert sind, eingeführt werden.
Jedoch sei zu beachten, dass Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Präparate, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, heißt es auf der Website des Zoll.
Nicht nach Deutschland einführen, auch nicht für den eigenen Bedarf, darf man gefälschte Arzneimittel sowie besonders gefährliche und häufig zum Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgelistet sind. Ihr Besitz oder Verbringen nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer »nicht geringen Menge« ist verboten (zum Beispiel Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol).