Mit Resturlaub ins nächste Jahr? |
Auch aufgrund der Elternzeit verfällt Urlaub nicht. So kann der Resturlaub auch im Jahr nach Ende der Elternzeit oder im darauffolgenden Jahr genommen werden, sollten die freien Tage vor der Elternzeit nicht mehr beansprucht werden. Dies gelte auch für Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, erklärt Hansen weiter. Und: Während der Elternzeit besteht ebenfalls Urlaubsanspruch, diese kann die Apothekenleitung aber für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.
Allerdings müssen Arbeitgeber laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) ihre Mitarbeiter deutlich darüber informieren, wie viel Urlaub ihnen zusteht, über bald verfallende Urlaubstage aufklären und die Möglichkeit geben, den Urlaub auch zu nehmen. Falls dies nicht geschieht, könne die Apothekenleitung sich nicht darauf berufen, dass Urlaubstage bereits verfallen seien, so Hansen.
Die Rechtsanwältin empfiehlt damit allen angestellten Apothekern, PTA und PKA verbleibende Urlaubstage zügig zu beantragen. Wenn dies nicht möglich sei, sollten Arbeitnehmer sich den Bestand der restlichen Urlaubstage und die Übertragung schriftlich bestätigen lassen. »Das ist rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, dient aber der beiderseitigen Klarheit.«