PTA-Forum online Avoxa
instagram facebook

Update
-
Neue und alte Retaxfallen

Das E-Rezept soll zahlreiche Vereinfachungen mit sich bringen. Wie sieht es dabei mit Retaxierungen aus, worauf muss man besonders achten? PTA Thomas Noll vom Deutschen Apothekenportal (DAP) gab beim Fachkongress Interpharm in Mannheim einen Überblick über gängige »Retaxfallen«.
AutorKontaktVerena Schmidt
Datum 18.04.2024  12:00 Uhr

Sonderfälle BtM und T

Achtung: BtM-Rezepte brauchen immer ausführliche Dosierungsanweisungen mit Einzel- und Tagesdosisangabe, alternativ sei auch ein Vermerk möglich (zum Beispiel »gemäß schriftlicher Anweisung«). Die Vorlage in der Apotheke muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungsdatum erfolgen, beliefern könne man das Rezept aber auch erst später. Eine Normgrößenverordnung ist bei BtM nicht zulässig, Stückzahl/Menge müssen immer exakt angegeben werden.

Wichtiger aktueller Hinweis: Cannabis ist seit April kein BtM mehr, es darf also auch nicht mehr auf einem BtM-Rezept verordnet werden. »Wenn Cannabis auf einem BtM-Rezept verordnet ist, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und den Arzt bitten, ein neues rosa Rezept auszustellen«, riet Noll. Zwar gebe es aktuell eine Friedenspflicht, aber die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, sich daran zu halten.

T-Rezepte, auf denen die fruchtschädigenden Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verordnet werden, sind insgesamt sieben Tage gültig (sechs Tage + Ausstellungsdatum). Der Arzt muss durch das Setzen von drei Kreuzen bei der Verordnung bestätigen, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, medizinische Informationsmaterialien übergeben wurden und angeben, ob es sich um einen Off- oder In-label-Use handelt.

Verordnungsfähig ist ein Bedarf von bis zu zwölf Wochen, bei Frauen im gebärfähigen Alter allerdings nur von bis zu vier Wochen. Problematisch könne in diesem Zusammenhang sein, dass rechtlich nicht eindeutig definiert sei, wann eine Frau als gebärfähig gilt, sagte Noll, das könne nur durch den Arzt festgestellt werden. Da die Apotheke allerdings eine Prüfpflicht hat, empfahl er, im Zweifel den verordnenden Arzt zu kontaktieren.

TEILEN
Datenschutz

Mehr von Avoxa