| Juliane Brüggen |
| 06.02.2026 08:00 Uhr |
Frühzeitig die Urlaubswünsche abzustimmen, kann Konflikte im Team verhindern. / © Getty Images/Andreas Häuslbetz
Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs gilt: Bei beidseitiger Tarifbindung sind mindestens die tariflichen Regelungen einzuhalten. Diese können sich je nach Kammerbezirk, in dem die Apotheke sitzt, unterscheiden. In Sachsen gibt es etwa 34 Tage Urlaub pro Jahr, in Nordrhein 33 Tage – nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit kommt jeweils ein Tag dazu. In allen anderen Kammerbezirken – diese fallen unter den Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und Adexa – gilt ein Urlaubsanspruch von 35 Tagen, der sich nach vier Jahren Betriebszugehörigkeit um einen Tag erhöht.
Die tariflich festgelegten Urlaubstage entsprechen Werktagen, wie Minou Hansen erklärt – dabei wird eine 6-Tage-Woche zugrunde gelegt. Wer weniger Tage pro Woche arbeitet, kann den Urlaubsanspruch umrechnen, die Formel lautet: Urlaubsanspruch 6-Tage-Woche / 6 x eigene Wochenarbeitstage. Es muss nur für die Tage Urlaub genommen werden, an denen man ansonsten gearbeitet hätte, so die Rechtsanwältin.
Gut zu wissen: Im Arbeitsvertrag kann über den tariflichen Mindestrahmen hinaus auch ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
In vielen Betrieben ist es gängige Praxis, dass Mitarbeiter einige Resturlaubstage mit in das neue Kalenderjahr nehmen können. Gesetzlich ist dies nur erlaubt, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte. Bei Langzeiterkrankung gelten Sonderregelungen.
Hansen weist darauf hin, dass Resturlaubstage verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. März beantragt und genommen werden.
Einen Urlaubsantrag kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen oder der Urlaubswunsch mit den Wünschen anderer Mitarbeiter, die aus sozialen Gründen zu bevorteilen sind, kollidiert. Unter betriebliche Belange fallen beispielsweise feste Urlaubsperren vor Weihnachten. Im Streitfall müsste der Arbeitgeber diese begründen können, so Hansen.
Häufiger als Urlaubssperren stehen jedoch die Wünsche anderer Mitarbeiter dem eigenen Urlaubsantrag entgegen. In den Schulferien haben laut Hansen diejenigen Kolleginnen und Kollegen Vortritt, die betreuungsbedürftige Kinder haben. Aber auch den Mitarbeitern, deren Partner als Lehrerin oder Lehrer arbeitet oder an feste Betriebsferien gebunden ist, steht gemeinsamer Urlaub zu.
Konflikte könnten gerade bei kürzeren Ferien wie den Frühjahrs- oder Herbstferien entstehen, so Hansen. Eine mögliche Lösung könne darin bestehen, sich abzuwechseln, notfalls müsse das Losverfahren entscheiden. »Man wird vermutlich nie eine Regelung finden, mit der alle gleichermaßen glücklich sind. Hier ist in manchen Fällen von allen Seiten Kompromissbereitschaft gefordert«, schreibt die Rechtsanwältin.