| Juliane Brüggen |
| 09.02.2026 16:00 Uhr |
Im oben dargestellten Rezeptbeispiel ist ein Ginkgo-Präparat verordnet. Ginkgo biloba ist grundsätzlich in Anlage I AM-RL gelistet und zur Behandlung der Demenz erstattungsfähig. Doch das verordnete Präparat ist kein apothekenpflichtiges Arzneimittel, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel. Damit gilt es als Lebensmittel und ist nicht erstattungsfähig.
Hinzu kommt, dass in Anlage I ein standardisierter Aceton-Wasser-Auszug mit einer Tagesdosis von 240 mg gefordert wird. Dies ist hier ebenfalls nicht erfüllt.
Viele Krankenkassen bieten die Erstattung von OTC-Arzneimitteln als freiwillige Satzungsleistung an. Der Leistungsumfang und die Bedingungen der Erstattung unterscheiden sich je nach Krankenkasse. In der Regel ist die ärztliche Verordnung des Präparats eine Voraussetzung. Diese erfolgt meist auf einem grünen Rezept. In der Apotheke zahlt der Kunde den vollen Betrag für das verordnete Mittel und erhält das bedruckte Rezept und die Quittung. Diese Unterlagen kann er dann bei der entsprechenden Kasse zur Erstattung einreichen. Eine Liste mit OTC-Satzungsleistungen verschiedener Krankenkassen bietet der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) an.
Sollte auch die Erstattung als Satzungsleistung nicht in Frage kommen, können ärztlich verordnete Arzneimittel unter Umständen auch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.