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Was gilt?
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OTC-Arzneimittel auf Kassenrezept

Auf rosa Rezept oder E-Rezept verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in der Apotheke keine Seltenheit. Um Retaxationen zu vermeiden, ist es wichtig, die Erstattungsregelungen zu kennen.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 09.02.2026  16:00 Uhr

Rezeptbeispiel: Vorsicht Nahrungsergänzungsmittel

Im oben dargestellten Rezeptbeispiel ist ein Ginkgo-Präparat verordnet. Ginkgo biloba ist grundsätzlich in Anlage I AM-RL gelistet und zur Behandlung der Demenz erstattungsfähig. Doch das verordnete Präparat ist kein apothekenpflichtiges Arzneimittel, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel. Damit gilt es als Lebensmittel und ist nicht erstattungsfähig. 

Hinzu kommt, dass in Anlage I ein standardisierter Aceton-Wasser-Auszug mit einer Tagesdosis von 240 mg gefordert wird. Dies ist hier ebenfalls nicht erfüllt. 

Satzungsleistungen der Krankenkassen nutzen

Viele Krankenkassen bieten die Erstattung von OTC-Arzneimitteln als freiwillige Satzungsleistung an. Der Leistungsumfang und die Bedingungen der Erstattung unterscheiden sich je nach Krankenkasse. In der Regel ist die ärztliche Verordnung des Präparats eine Voraussetzung. Diese erfolgt meist auf einem grünen Rezept. In der Apotheke zahlt der Kunde den vollen Betrag für das verordnete Mittel und erhält das bedruckte Rezept und die Quittung. Diese Unterlagen kann er dann bei der entsprechenden Kasse zur Erstattung einreichen. Eine Liste mit OTC-Satzungsleistungen verschiedener Krankenkassen bietet der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) an.

Sollte auch die Erstattung als Satzungsleistung nicht in Frage kommen, können ärztlich verordnete Arzneimittel unter Umständen auch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

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