Pickel durch Social Media |
Um Zugang zu dieser Patientengruppe zu finden, empfahl die Dermatologin, Trends von Social Media zumindest zu kennen. Das helfe bei der Patientenberatung in der Sprechstunde. »Das heißt nicht, dass man bei Trends immer vorne mit dabei sein muss. Aber wir Hautärzte – aber auch die Apothekenteams – erreichen die Jungen sonst nicht, wenn wir gar nicht auf Social Media unterwegs sind.« Den Tipp ihres spanischen Kollegen Dr. Mario Toledo Lelevier könne sie nur unterstreichen: »Social Media needs more science, not more noise.« @Dermariomx hat mehr als 1 Millionen Follower bei Instagram und 400 000 bei Facebook.
Borelli empfahl, den Patienten klare Behandlungsanweisungen an die Hand zu geben. Es sei hilfreich, den Verbraucher darüber aufzuklären, was wissenschaftlich erwiesen ist und was nicht und auf mögliche Quellenhinweise zu achten. Und es lohne sich, beim Patienten nachzuhaken, »was sonst noch substituiert oder konsumiert wird, also etwa Kreatin oder Proteinpülverchen«. Gerade bei Akne sei der Trend zu proteinreicher Ernährung mit Linsennudeln, Skyr und Fleisch nicht gerade förderlich. Dann lasse sich das Hautbild selbst mit Isotretinoin nur schwer bessern.
Marketing und Reichweite sind in den sozialen Netzwerken oft wichtiger als wissenschaftlich belegte Wirksamkeit. Das bestätigte auch Rechtsanwalt Dr. Frank Pflüger von Baker McKenzie aus Frankfurt am Main. Schließlich sorge ein zugespitztes Social-Media-Format eher für Aufmerksamkeit. »Aussagen von Prominenten, die oft als Skinfluencer fungieren, haben bei den Usern eine höhere Akzeptanz als Dermatologen.«
Während laut Heilmittelwerbegesetz nicht für Arzneimittel geworben werden darf, ist das bei bestimmten Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika anders. Werbung sei prinzipiell erlaubt, wenn gesetzliche Vorgaben eingehalten würden. Fließt zum Beispiel Entgelt an den Werbenden, dann muss dies offengelegt werden, indem der Beitrag mit »Werbung« oder »Anzeige« gekennzeichnet ist.
»Bei Selbstpromotion ohne Gegenleistung gibt es weiterhin eine Graufläche. So sind subjektive Werturteile wie »Die Tagescreme ist suuuper, ich liebe sie, die beste überhaupt« erlaubt. Sobald übertriebene Tatsachen-Claims ohne Evidenz getätigt werden wie »wirkt besser als ...« ist das abmahnbar«, erklärte der Rechtsanwalt. Es gebe genügend Influencer, die unzulässig für Trackinguhren, Hormontests oder Vitamininfusionen werben.