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Nur keine Scheu

Praxistipps für die pDL-Abrechnung

Pharmazeutische Dienstleistungen müssen abgerechnet werden – und dafür ist die Unterschrift des Patienten nötig. Doch genau hier scheint es in Apotheken eine gewisse Zurückhaltung zu geben: Sowohl die Abrechnung als auch das Einholen der Unterschrift lösen bei manchen Mitarbeitenden Unsicherheit aus. Aus diesem Grund haben sich eine Expertin und ein Experte in einem neuen Podcast mit diesem sehr praxisnahen Thema beschäftigt.
AutorKontaktKatja Egermeier
Datum 17.07.2025  10:00 Uhr

Das neue Format – ein Video-Podcast – stammt von der Bundesapothekerkammer und nennt sich »pDL Talk mit Katja & Steffen«. Dementsprechend dreht sich darin alles um pharmazeutische Dienstleistungen (pDL). Mit Beispielen aus ihrem Alltag in der öffentlichen Apotheke präsentieren Dr. Katja Renner und Dr. Steffen Schmidt ihre gesammelte Praxiserfahrung. So auch in ihrer ersten Folge, in der sich alles um Inhalativa und das eingangs genannte Thema der Abrechnung von pDL dreht.

Aufhänger ist folgendes Szenario: Ein Patient kommt in die Apotheke und hat auf seinem Rezept die Erstverordnung für einen Inhalator. Auf Nachfrage bestätigt der Kunde, dass er sich mit der Anwendung noch nicht auskennt. Für die Expertin Katja Renner ist klar: Hier muss die Inhalationstechnik erklärt werden – im Rahmen einer pDL.

Wie eine Inhalativa-Schulung idealerweise aussieht und welche Fallstricke lauern, hängt dabei vom jeweiligen Device ab und kann im Detail in der Serie »Inhalativa« nachgelesen werden.

Unterschrift und Abrechnung bei pDL

Mit der Schulung hätten die meisten Mitarbeitenden keine Probleme, eher mit dem nächsten wichtigen Schritt – denn »natürlich müssen wir die pDL dann auch abrechnen«, so Renner. Und dafür bedürfe es einer Unterschrift des Patienten. An dieser Stelle entstehe der Erfahrung der Expertin zufolge für viele Kolleginnen und Kollegen eine gewisse Unsicherheit. Auch Schmidt bestätigt, dass es wohl häufig eine große Hürde für Kolleginnen und Kollegen sei, zu sagen: »Ich brauche jetzt noch eine Unterschrift für diese Schulung«.

Die Erfahrung zeige jedoch: In der Regel bereitet das keine Schwierigkeiten. Wurden vor der pDL alle relevanten Punkte geklärt – etwa, ob die Kundin oder der Kunde anspruchsberechtigt ist, das Device zum ersten Mal erhält und noch keine Schulung erfolgt ist –, könne man sich sicher sein, dass die pDL durchgeführt und anschließend auch abgerechnet werden darf. 

Die meisten Patientinnen und Patienten würden den Nutzen und die Wichtigkeit der Schulung auch erkennen und sich dankbar zeigen. Die Unterschrift zu bekommen sei dann »eigentlich nur noch eine Formalität«, so Schmidt. Wichtig ist aus der Sicht von Renner jedoch, die Unterschriftsformulare griffbereit im HV-Bereich zu platzieren – um den Gang ins Back-Office und unnötige Wartezeiten zu vermeiden.

Die Abrechnung erfolge im Anschluss ganz unkompliziert digital über das Kassensystem. Mit der Versichertenkarte, die bei einem E-Rezept ohnehin meist schon im Einsatz war, lasse sich die Abrechnung grundsätzlich sehr schnell vornehmen – ganz ohne die Versichertendaten händisch eintragen zu müssen, ergänzt Renner. »Die Abrechnung dauert nur wenige Sekunden, wenn ich die Versichertenkarte des Patienten zur Hand habe.« Und wenn gerade viele Kunden in der Apotheke Schlange stehen, müsse die Abrechnung auch nicht immer direkt nach der pDL erfolgen, erklärt Schmidt, sondern könne auch später in einer ruhigeren Minute nachgeholt werden.

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