PTA-Reformgesetz – was genau ist wann erlaubt? |
Juliane Brüggen |
03.03.2023 12:00 Uhr |
PTA, die unter Verantwortung arbeiten und eine Abzeichnungsbefugnis haben, müssen Rezepte nicht mehr einem Apotheker vorlegen. / Foto: Getty Images/alvarez
Klargestellt wird in einem aktuellen Rundschreiben der ABDA, dass sich an der Rechtsgrundlage, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers ausführen, nichts ändert. Für PTA, die unter Aufsicht arbeiten, bleiben die bekannten Regelungen bestehen. Sie können wie bisher eine Abzeichnungsbefugnis erhalten, ohne zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Neu ist aber, dass PTA sich für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten von der Pflicht zur Arbeit unter Aufsicht befreien lassen können, wenn sie
Das gilt auch für PTA, die in Krankenhausapotheken arbeiten. Sind PTA von der Pflicht zur Arbeit unter Aufsicht befreit, arbeiten sie weiterhin unter Verantwortung eines Apothekers. Auch wenn PTA alle Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der Apothekenleitende, ob und in welchem Umfang die Beaufsichtigung entfällt. Darüber hinaus kann die Befugnis wieder zurückgenommen werden, wenn das Fortbildungszertifikat nicht mehr gültig ist oder nachträglich Umstände eintreten, die dieses erforderlich machen.
Die Aufsichtspflicht kann bei bestimmten pharmazeutischen Tätigkeiten entfallen, dazu gehören die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln, Prüfung von Ausgangsstoffen, Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Nicht ohne Beaufsichtigung stattfinden dürfen die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln, die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sowie die Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 oder 3b.