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»Unter Aufsicht« versus »unter Verantwortung«

PTA-Reformgesetz – was genau ist wann erlaubt?

Seit dem 1. Januar 2023 können pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) unter bestimmten Bedingungen »unter Verantwortung« eines Apothekers arbeiten, nicht mehr »unter Aufsicht«. Hintergrund ist das in Kraft getretene PTA-Reformgesetz. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände stellt nun klar, was das in der Praxis bedeutet.
Juliane Brüggen
03.03.2023  12:00 Uhr
PTA-Reformgesetz – was genau ist wann erlaubt?

Klargestellt wird in einem aktuellen Rundschreiben der ABDA, dass sich an der Rechtsgrundlage, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers ausführen, nichts ändert. Für PTA, die unter Aufsicht arbeiten, bleiben die bekannten Regelungen bestehen. Sie können wie bisher eine Abzeichnungsbefugnis erhalten, ohne zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Neu ist aber, dass PTA sich für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten von der Pflicht zur Arbeit unter Aufsicht befreien lassen können, wenn sie

  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit haben oder einen entsprechenden Arbeitsumfang in Teilzeit vorweisen können
  • mindestens ein Jahr zuverlässig unter Aufsicht der jeweiligen Apothekenleitung gearbeitet haben
  • die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote »gut« abgeschlossen haben oder bei einer schlechteren Note mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in Vollzeit oder einen entsprechenden Arbeitsumfang in Teilzeit vorweisen können
  • die regelmäßige Fortbildung mit einem Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer nachweisen können
  • schriftlich durch den Apothekenleitenden angehört wurden und die Tätigkeiten ohne Aufsichtspflicht definiert und schriftlich dokumentiert wurden. Eine entsprechende Dokumentationshilfe gibt es auf der Website der ABDA .

Das gilt auch für PTA, die in Krankenhausapotheken arbeiten. Sind PTA von der Pflicht zur Arbeit unter Aufsicht befreit, arbeiten sie weiterhin unter Verantwortung eines Apothekers. Auch wenn PTA alle Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der Apothekenleitende, ob und in welchem Umfang die Beaufsichtigung entfällt. Darüber hinaus kann die Befugnis wieder zurückgenommen werden, wenn das Fortbildungszertifikat nicht mehr gültig ist oder nachträglich Umstände eintreten, die dieses erforderlich machen.

Die Aufsichtspflicht kann bei bestimmten pharmazeutischen Tätigkeiten entfallen, dazu gehören die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln, Prüfung von Ausgangsstoffen, Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

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