PTA-Reformgesetz – was genau ist wann erlaubt? |
Juliane Brüggen |
03.03.2023 12:00 Uhr |
Im Leitfaden erläutert die ABDA anhand der pharmazeutischen Tätigkeiten, wie sich die Arbeit »unter Verantwortung« von der »unter Aufsicht« unterscheidet. Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden drei Fälle unterschieden:
Fall 1 und Fall 2 bleiben wie bisher. Im ersteren müssen PTA jedes Rezept vor der Abgabe einem Apotheker vorlegen. Im zweiten Fall ist dies vorgesehen, wenn das Rezept einen Irrtum enthält, nicht lesbar ist, sonstige Bedenken bestehen oder das Rezept nicht in der Apotheke verbleibt. Zudem müssen Rezepte, die in der Apotheke verbleiben, unverzüglich nach der Abgabe vorgelegt werden. Im dritten Fall entfällt die Vorlagepflicht der Rezepte komplett: »Dies bedeutet, dass PTA unter Verantwortung Arzneimittel auf ärztliche Verschreibungen abgeben und diese abzeichnen dürfen, ohne dass es einer Vorlage des Rezeptes […] bedarf«, heißt es im Rundschreiben.
Bei der Rezepturherstellung gilt: Findet die Arbeit unter Aufsicht statt, muss auf dem Herstellungsprotokoll sowohl das Namenszeichen der herstellenden PTA als auch des beaufsichtigenden Apothekers zu finden sein. Bei PTA, die unter Verantwortung arbeiten, reicht das Namenszeichen der herstellenden PTA. Die gleiche Regelung gilt für das Herstellungsprotokoll von Defekturarzneimitteln. Bestehen bleibt, dass ein Apotheker die Rezeptur oder die Herstellung der Defektur freigeben muss und bei letzterer die Prüfung selbst durchführen muss.
Bei der Prüfung von Ausgangsstoffen ist das Prozedere gleich. Bei Arbeit unter Aufsicht sind auf dem Prüfprotokoll die prüfende PTA und der beaufsichtigende Apotheker genannt, bei Arbeit unter Verantwortung nur die PTA. Die Prüfung muss weiterhin von einem Apotheker freigegeben werden. Die Regelung mit den Namenszeichen gilt außerdem für die Fertigarzneimittelprüfung. Ist die PTA von der Beaufsichtigung befreit, ist hier kein Gegenzeichnen durch einen Apotheker erforderlich.