| Isabel Weinert |
| 01.10.2026 14:00 Uhr |
Geschützt auch im Notfall sind die eigenen Kinder durch die Eltern automatisch nur bis zur Volljährigkeit. / © Adobe Stock/DimaBerlin
Solange ein Kind noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, sind die Eltern automatisch diejenigen, denen die Entscheidungen obliegen, sollte dem Kind etwas Schlimmes passieren, etwa ein Notfall durch einen Unfall, ein Koma, eine lebenslange Behinderung mit geistigen Einschränkungen oder auch eine auftretende psychiatrische Erkrankung.
Sobald das Kind volljährig geworden ist, existiert dieses Recht der Eltern nicht mehr. In den zuvor beschriebenen Fällen bekommt das Kind dann im schlimmsten Fall einen gesetzlichen Betreuer, der über alles entscheidet, worüber der junge Erwachsene selbst nicht mehr entscheiden kann. Eltern sind dann außen vor. Umgekehrt gilt das auch. Stößt den Eltern etwas zu und das Kind oder die Kinder haben keine Vorsorgevollmacht und keine Betreuungsverfügung, dann haben sie keine Rechte für die Belange ihrer Eltern.
Der schnellste Weg, das zu ändern: Auf den Seiten des Bundesjustizministeriums die entsprechenden Vorlagen ausdrucken, ausfüllen und von beiden Seiten unterschreiben. Das bedarf keiner notariellen Beglaubigung, es wird aber dazu geraten, weil Behörden derart dokumentierte Schriftstücke im Ernstfall besser akzeptieren. Die Beglaubigung nimmt das ortsansässige Amtsgericht gegen eine Gebühr vor oder natürlich ein Notar.
Damit Familienangehörige im Fall der Fälle auch Zugang zu den Bankkonten des Betroffenen haben, braucht es in der Regel das Formular des entsprechenden Kreditinstituts. Zwar genügt rein rechtlich auch, was in der Vorsorgevollmacht geregelt ist, Banken sperren sich aber immer wieder gegen diese Dokumente.