Schutz für schwangere PTA |
PTA arbeiten in der Apotheke in unterschiedlichen Umgebungen, sei es im Handverkauf, in der Rezeptur, im Labor oder im Backoffice. Jeder dieser Arbeitsplätze birgt eigene Gefahren für die schwangere PTA, zum Beispiel bedenkliche Substanzen in der Rezeptur oder zu viele Kartons und Kisten im Backoffice. Der Arbeitgeber hat deshalb für jeden Arbeitsplatz die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Mitarbeiterin zu treffen, diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das sei oft gar nicht so leicht, sagt Eymers. Sie hat den Eindruck, dass vor allem die psychischen Belastungen zugenommen hätten, gleichzeitig werde diesem Punkt im gelebten Offizinalltag wenig Beachtung geschenkt. Zudem sei er schwierig umzusetzen.
Nichtsdestotrotz ist der Apothekenleiter verantwortlich für die Umsetzung des Mutterschutzes. Er erstellt und überprüft die Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz und passt Schutzmaßnahmen individuell an die neue Situation an. Dabei kann ihm auch ein Betriebsarzt behilflich sein. Das Mutterschutzgesetz gibt im § 13 eine klare Rangfolge für durchzuführende Schutzmaßnahmen vor: Zunächst muss der Apothekenleiter prüfen, ob er den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiterin umgestalten kann. Er könnte ihr beispielsweise einen Kassenplatz mit einem Stehhocker zuweisen, damit sie ihre Beine auch im Handverkauf entlasten kann. In der zweiten Stufe muss er prüfen, ob die Mitarbeiterin an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten kann, etwa administrative Aufgaben im Backoffice erledigen kann. Ist all dies nicht möglich, kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Eymers: »Auch während der Pandemie war es so, dass Arbeitgeber eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen mussten, wenn ihnen eine Schwangerschaft bekannt wurde. Sie konnten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ein automatisches Beschäftigungsverbot gab es nicht.«
Das Mutterschutzgesetz macht konkrete Angaben zu Tätigkeiten, die während einer Schwangerschaft unzulässig sind, um eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau und ihr Kind auszuschließen. So darf die Schwangere nicht regelmäßig mehr als 5 kg heben und nicht gelegentlich mehr als 10 kg. Sie darf nicht mit sehr giftigen, giftigen oder in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen, vor allem krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Gefahrstoffen (CMR-Gefahrstoffen) in Kontakt kommen. Somit ist eine Beschäftigung in Rezeptur, Labor oder Zytostatikaherstellung für die schwangere PTA nicht möglich. Sie darf ebenso nicht mit Stoffen umgehen, die Krankheitserreger übertragen können, daher darf sie keine Blutzuckermessungen durchführen. Zudem darf sie nicht mit stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten arbeiten. Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin nicht länger als vier Stunden überwiegend stehen – ein Punkt, der für PTA, die viel Zeit im Handverkauf verbringen, relevant sein dürfte. Die Apothekenleitung muss sicherstellen, dass schwangere Mitarbeiterinnen ihre Arbeit immer unterbrechen können, um sich bei Bedarf auszuruhen, sich hinzulegen oder hinzusetzen.
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht in einem unverantwortbaren Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung in Kontakt kommen. Das SARS-CoV-2-Virus wurde durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe in die Risikogruppe 3 eingestuft. Dies muss der Apothekenleiter in der Gefährdungsbeurteilung individuell für seine Arbeitsstätte berücksichtigen, die aktuelle Infektionslage im Blick behalten und eine verantwortliche Entscheidung treffen. Bei Unsicherheiten aufseiten des Apothekenleiters sei es auf jeden Fall empfehlenswert, einen Betriebsarzt hinzuzuziehen, um die Situation zu beurteilen, sagt Eymers. /