Schwangerschaft und Mutterschutz |
Eine schwangere Mitarbeiterin kann weiterhin Tätigkeiten ausüben, die ihre Gesundheit und die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht gefährden. / © Getty Images/Tom Werner
»Im Prinzip muss man dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gar nicht mitteilen«, sagt Miruna Xenocrat. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Arbeitnehmerhilfe in Berlin. Außer, man arbeitet in einem Beruf, der mit einem Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Schwangerschaft einhergeht, zum Beispiel als Laborantin in einem Chemielabor. Dann ist es auch im eigenen Interesse von Vorteil, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen – denn dieser ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die schwangere Arbeitnehmerin keinen Gefahren ausgesetzt ist.
Aber selbst, wenn es in dem jeweiligen Beruf kein solches Gefährdungspotenzial gibt, kann es für ein gutes Miteinander sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Darauf weist Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh, hin. Denn mit dem Wissen, dass jemand durch den Mutterschutz eine gewisse Zeit ausfallen wird, kann ein Arbeitgeber entsprechend personell planen – und während der Schwangerschaft auch Rücksicht auf die Belange der Frau nehmen.
Sobald ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin weiß, muss er mögliche Gefährdungen für die Frau an ihrem Arbeitsplatz beurteilen und dies schriftlich dokumentieren. »Bestimmten Gefahrstoffen wie etwa Blei oder Quecksilber oder Hitze, Kälte oder Nässe darf die Schwangere nicht mehr ausgesetzt sein«, sagt Anwältin Xenocrat.
Auch Tätigkeiten wie etwa schwere körperliche Arbeiten oder Akkordarbeit sind einer schwangeren Frau untersagt. »Der Arbeitgeber kann dann der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt oder die Arbeitnehmerin zustimmt«, sagt Kathrin Schulze Zumkley.
Einem Beschäftigungsverbot liegt häufig ein ärztliches Attest zugrunde. Ein solches Attest erhält die Schwangere laut Miruna Xenocrat, wenn ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährdet ist und die Gefährdung nicht durch Zuweisung einer geeigneten und zumutbaren Tätigkeit abzuwenden ist. Ein Beschäftigungsverbot kann aber auch der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde aussprechen.
Immer wieder kommt es offenbar vor, dass Arbeitgeber den Mutterpass von schwangeren Beschäftigten einsehen wollen. Dürfen sie das? »Nein, das geht den Arbeitgeber nichts an«, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber könne allerdings einen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen. Das ist eine Art Zeugnis, das die Gynäkologin oder der Gynäkologe oder auch die Hebamme oder der Entbindungspfleger ausstellen können. Dieses enthält den voraussichtlichen Tag der Entbindung.
Die Kosten für diese Bescheinigung müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zahlen, heißt es im »Leitfaden zum Mutterschutz« des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Auch hier wird noch einmal ausdrücklich betont: Der Mutterpass enthält sensible Informationen über den Gesundheitszustand von Mutter und Kind, die für den Nachweis der Schwangerschaft einer Beschäftigten nicht erforderlich sind.