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Wissenswertes für Beschäftigte

Schwangerschaft und Mutterschutz

Wer ein Kind erwartet, hat oft tausend Fragen gleichzeitig im Kopf. Einige davon drehen sich um den Beruf. Wie geht es jetzt weiter, was ist zu tun? Expertinnen beantworten einige der wichtigsten Fragen.
AutorKontaktdpa
Datum 06.11.2024  08:00 Uhr

Was ist mit Arztterminen und Krankschreibungen?

Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, steht er in der Pflicht, die Frau für Arzttermine von der Arbeit freizustellen. »Allerdings sollte die Schwangere die Termine nicht absichtlich so legen, dass sie in die Arbeitszeit fallen«, sagt Miruna Xenocrat. Die Beschäftigte muss dazu beitragen, dass Arbeitsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt sind.

Eine Schwangerschaft an sich ist keine Krankheit. Wem häufig sehr übel ist oder wer sich unwohl fühlt und sich daher nicht in der Lage sieht, zur Arbeit zu gehen, sollte dies mit der Ärztin oder dem Arzt besprechen – und gemeinsam mit ihr oder ihm entscheiden, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen ist oder nicht.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

»Der Mutterschutz beginnt regulär sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin«, sagt Arbeitsrechtlerin Xenocrat. Und er endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Noch vorhandene Urlaubstage muss man nicht vor Beginn des Mutterschutzes nehmen, sie bleiben bestehen.

Sollte das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommen, dauert der Mutterschutz trotzdem insgesamt 14 Wochen. Der Mutterschutz ist also nicht bereits acht Wochen nach der Geburt beendet, sondern erst so viele Tage später, wie das Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde.

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt, die Mutterschutzfrist mit der Zeit vor der Geburt umfasst also insgesamt 18 Wochen. Ebenfalls 18 Wochen – sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt – dauert der Mutterschutz bei Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung.

Kann ich auf den Mutterschutz verzichten?

»Vor der Geburt können Beschäftigte auf freiwilliger Basis auf den Mutterschutz verzichten, theoretisch können sie bis zum Tag der Entbindung arbeiten«, sagt Arbeitsrechtsanwältin Schulze Zumkley. Der Arbeitgeber kann eine Schwangere aber nicht dazu zwingen, auf den Mutterschutz vor der Geburt zu verzichten. Nach der Geburt ist ein freiwilliger Verzicht der Frau auf den Mutterschutz grundsätzlich nicht erlaubt.

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