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So klappt die Kommunikation mit der Arztpraxis

Die Plausibilitätsprüfung hat Auffälligkeiten für die verordnete Rezeptur ergeben? Dann ist die Rücksprache mit der Arztpraxis unumgänglich. Wie man bei der Kommunikation den richtigen Ton trifft und professionell bleibt, erklärt Rezeptur-Coach Dr. Sandra Barisch.
AutorKontaktElke Wolf
Datum 17.09.2025  08:00 Uhr

NRF für Hautärzte

Weil Hautärzte oft die Hauptverordner von Rezepturen sind, lohnt sich laut der Rezeptur-Expertin der Hinweis auf das »NRF für Ärzte«, also die standardisierten Rezepturen aus dem Govi-Verlag. Da diese Vorschriften ausführlich untersucht, geprüft und damit stabil sind, gibt es automatisch in der Folge weniger Rückfragen aus der Apotheke.

Auch »der kollegiale Austausch außerhalb des Tagesgeschäfts oder auf dem kleinen Dienstweg« fördere die Zusammenarbeit. Barisch denkt dabei an eine kurze Schulung für die MFA oder an einen fachlichen Austausch über Unverträglichkeiten für Rezepturbestandteile mit dem Arzt. Auch die Erarbeitung von praxisindividuellen Rezepturen oder die Überarbeitung der Standardrezepturen der Praxis – am besten mit passender NRF-Vorschrift – seien ein gutes Angebot, das die Apotheke der Arztpraxis machen könne. »All das könntet Ihr in entspannter Atmosphäre, ohne dass der Patient involviert ist, diskutieren.«

Was ist zusätzlich hilfreich? Barisch hat gute Erfahrungen gemacht, den Arztpraxen verschiedene Übersichten bereitzustellen, zum Beispiel welche Kosmetika in Rezepturen verwendet werden können oder welche Konservierungsmittel für Kinderhaut geeignet sind.

Bei der Rezepturherstellung sind freilich auch die Kosten im Blick zu behalten. Alles, was für die Arzneimittelherstellung verwendet wird, muss von der Apotheke finanziert werden. Insofern ist es wünschenswert, dass die verwendeten Stoffe und Packmittel auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Um Retaxationen bei freien Rezepturen zu vermeiden, sollte der Arzt von vornherein benötigte Stoffe und Packmittel mitverordnen. So sollte beispielsweise »inklusive Applikationshilfe« oder »inklusive Puffer« auf der Verordnung stehen. Nur dann wird die Rezeptur auch vollständig von der Krankenkasse bezahlt.

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