So soll der Rückruf der Emerade-Pens ablaufen |
Für Personen mit einem erhöhten Anaphylaxie-Risiko ist der Adrenalin-Autoinjektor überlebenswichtig. Beim Emerade-Pen kann es Probleme beim Auslösen geben, wenn der Pen heruntergefallen ist. / Foto: Bausch+Lomb
Die Zulassungsinhaber und Vertreiber Bausch & Lomb, PharmaSwiss Ceska republika und Dr. Gerhard Mann chem. pharm. Fabrik geben in einem Rote-Hand-Brief einen Rückruf bekannt. Betroffen sind chargenübergreifend alle Präparate von »Emerade 300/500 Mikrogramm Injektionslösung in einem Fertigpen«. Der Grund: Interne Tests haben ergeben, dass einige getestete Pens nicht aktiviert werden konnten oder vorzeitig auslösten, wenn sie zuvor aus ein Meter Höhe gefallen waren.
Epinephrin-haltige Pens wie Emerade (auch als Adrenalin-Autoinjektoren bekannt) sind Notfallmedikamente für Personen mit schweren akuten allergischen Reaktionen auf bestimmte Allergene, die bei einer anaphylaktischen Reaktion vom Patienten selbst oder im Rahmen der Ersten Hilfe in den Oberschenkel gespritzt werden. Auf den stets mitzuführenden Pen muss also Verlass sein.
»Es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtaktivierung oder eine vorzeitige Aktivierung auftritt, wenn ein Fertigpen heruntergefallen ist. Ursächlich hierfür ist der mögliche Bruch einer Komponente im Fertigpen durch das Herabfallen«, heißt es im Rote-Hand-Brief. Diese Fehler seien nicht spezifisch für eine bestimmte Charge oder Stärke des Produkts. Die Untersuchungen des Fehlers dauerten noch an.
Der Rückruf gilt für alle Emerade-Pens. Es muss nicht überprüft werden, ob der Pen demjenigen Patienten einmal heruntergefallen ist. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hat den entsprechenden Chargenrückruf veröffentlicht. Derzeit liegen der AMK allerdings keine Rückrufe zu parallel importierten Emerade-Fertigpens vor.
Seit August 2019 wird Versicherten die gesetzliche Zuzahlung erlassen, wenn sie wegen eines Arzneimittelrückrufes eine erneute Verordnung benötigen (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V). Das Rezept trägt die Aufschrift »Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V« und die Ziffer »1« an der vorletzten Stelle des Feldes »Status«. Verordnet werden darf auf diesem Rezept nur das Ersatzpräparat.