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Sonderbeleg

So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet

Dieses Jahr hat eine Neuheit gebracht: Erstmals können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen. Was ist hierbei zu beachten?
Juliane Brüggen
08.11.2022  12:00 Uhr

Fünf sind es an der Zahl – neben einer erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation und der pharmazeutischen Betreuung von Krebs- und Transplantations-Patienten zählen die Risikoerfassung bei Bluthochdruck und das Üben der Inhalationstechnik zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Damit die erbrachte Leistung auch entlohnt wird, müssen Apotheken bestimmte Formalien einhalten.

Hätten Sie’s gewusst?

Seit dem 10. Juni 2022 können öffentliche Apotheken die fünf pharmazeutischen Dienstleistungen zulasten der Krankenkassen anbieten und abrechnen. Grundlage ist das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG), das am 15. Dezember 2020 in Kraft trat.

Nicht nur Apotheker sind am Zug: Die Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patienten darf das gesamte pharmazeutische Personal durchführen, einschließlich Pharmazeuten im Praktikum und PTA im Praktikum. Für die Inhalatoren-Schulung muss das Studium oder die Ausbildung hingegen abgeschlossen sein. Medikationsberatungen sind allein approbierten Apothekern vorbehalten, die eine entsprechende Zusatzqualifikation haben.

Patienten, die eine pharmazeutische Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Diese finden sich in den Anhängen zu Anlage 11 des Rahmenvertrages (nach § 129 Abs. 2 SGB V) und sind außerdem in den Informationsmaterialien der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände beschrieben, die Apotheken auf der Website www.abda.de im Bereich »Pharmazeutische Dienstleistungen« abrufen können. Grundsätzlich kommen Kunden infrage, wenn sie

  • fünf oder mehr verordnete Arzneimittel dauerhaft einnehmen oder anwenden
  • neue oral einzunehmende Medikamente gegen eine Krebserkrankung  erhalten (orale Antitumortherapie)
  • neue Immunsuppressiva nach einer Organtransplantation  verordnet bekommen
  • einen ärztlich diagnostizierten Bluthochdruck haben und mindestens ein blutdrucksenkendes Medikament einnehmen
  • Medikamente zum Inhalieren (Inhalatoren) erhalten, zum Beispiel bei Asthma oder COPD

Vereinbarung abschließen

Im ersten Schritt ist es wichtig, eine Vereinbarung mit dem Patienten abzuschließen. Mit dieser bestätigen Patienten unter anderem, dass sie die Voraussetzungen für die jeweilige Dienstleistung erfüllen und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt. Sollen die Ergebnisse mit einem Arzt besprochen werden, zum Beispiel bei einer Medikationsanalyse, muss der Patient die Heilberufler von der Schweigepflicht entbinden und dies ebenfalls unterzeichnen. Eine separate Einwilligungserklärung zum Datenschutz wird nur bei Privatpatienten empfohlen.

Während das Original der Vereinbarung in der Apotheke verbleibt, erhält der Patient eine Kopie. Die Unterlagen muss die Apotheke vier Jahre aufbewahren, die Krankenkassen können Kopien anfordern. Geplant ist aber, diese Prozesse zu digitalisieren. Für jede Dienstleistung stellt die ABDA auf ihrer Website eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

Über NNF abrechnen

Die Abrechnung läuft über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Apotheken verwenden dafür spezielle Belege, die für jede pharmazeutische Dienstleistung bedruckt werden sollen. Auch die Dienstleistungen für Privatversicherte werden über den NNF abgerechnet. Die Sonderbelege gehen nicht direkt an den NNF, sondern wie gewohnt an das Rechenzentrum. Eine Frist ist hierbei zu beachten: Spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, muss der Beleg eingehen. Die Vergütung erhalten Apotheken dann zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals.

Pro Jahr stehen 150 Millionen Euro für die pharmazeutischen Dienstleistungen bereit. Finanziert wird dies über einen erhöhten Fixzuschlag bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Die Preise für die einzelnen Dienstleistungen hat eine Schiedsstelle im Juni 2022 festgelegt.

Pharmazeutische Dienstleistung Sonderkennzeichen Honorar in Euro (netto) Sonstiges
Risikoerfassung hoher Blutdruck 17716872 11,20 Einmal alle 12 Monate abrechenbar, Ausnahme: Änderung der antihypertensiven Medikation
Einweisen in die Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik 17716783 20,00 Bei Neuverordnung von Devices bzw. Device-Wechsel abrechenbar oder wenn in den letzten 12 Monaten keine Schulung mit dem Device stattgefunden hat
Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie nach Organtransplantation 17716843 90,00 Bei Erst- oder Neuverordnung von Immunsuppressiva im ersten halben Jahr nach Transplantation/ Therapieumstellung
Follow-up-Gespräch zur ambulanten immunsuppressiven Therapie 17716866 17,55 2–6 Monate nach der ersten Beratung
Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie 17716820 90,00 Bei Erst- oder Neuverordnung eines oralen Antitumortherapeutikums im ersten halben Jahr nach Therapiebeginn
Follow-up-Gespräch zur ambulanten oralen Antitumortherapie 17716837 17,55 2–6 Monate nach der ersten Beratung
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation 17716808 90,00 Einmal alle 12 Monate abrechenbar, Ausnahme: erhebliche Umstellungen der Medikation (separate Sonder-PZN verwenden)
Erneute Beratung bei Polymedikation vor Ablauf von 12 Monaten bei erheblichen Umstellungen 17716814 90,00 Erhebliche Umstellung = mindestens drei neue bzw. andere systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation
Sonderkennzeichen und Vergütung für die einzelnen Dienstleistungen

Sonderbeleg richtig bedrucken

Um Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden, sind die Sonderbelege vollständig und in schwarzer Schrift zu bedrucken. Da die jeweilige Dienstleistung nicht namentlich auf dem Sonderbeleg steht, ist es umso wichtiger, dass die verwendete Sonder-PZN stimmt. Folgende Angaben werden gefordert (siehe auch Rezeptabbildung):

  • Name des Kostenträgers
  • Patientendaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum)
  • Kostenträgerkennung: Bei Kassenpatienten das IK der Krankenkasse, bei Privatpatienten »999999994«, bei anderen Kostenträgern wie Polizei oder Postbeamtenkasse »888888885«
  • Versicherten-Nr.: Bei Kassenpatienten die GKV-Versichertennummer, bei Privatpatienten »A000000002«, bei anderen Kostenträgern »B000000004«
  • Institutionskennzeichen (IK) des NNF: 661100401 (in den zwei Feldern unter Kostenträgerkennung und Versicherten-Nr.)
  • Leistungsdatum: Das Datum, an dem die pharmazeutische Dienstleistung erbracht wurde, wird an zwei Stellen aufgedruckt und muss übereinstimmen.
  • Apotheken-IK
  • Gesamt-Brutto: wird immer mit 0,00 bedruckt
  • Zuzahlung: wird immer mit 0 bedruckt
  • Sonder-PZN der jeweiligen Dienstleistung, Faktor: immer 1, Taxe: immer 0
  • Name und Ort der Apotheke
  • Unterschrift der Apothekerin/des Apothekers

Der Eigenbeleg für pharmazeutische Dienstleistungen soll zukünftig digitalisiert werden, voraussichtlich schon im Jahr 2023.

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