Vitamine können als Nahrungsergänzungsmittel oder auch als Arzneimittel im Handel sein. / © Getty Images/Gulcin Ragiboglu
Viele Menschen nehmen Nahrungsergänzungsmittel mit Vitaminen und Mineralstoffen ein – etwa, weil sie sich vegan ernähren oder weil sie hoffen, damit bestimmte Körperfunktionen wie das Immunsystem oder den Knochenstoffwechsel zu unterstützen. Aber werden Vitaminpräparate auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet? Und unter welchen Bedingungen? Diese Fragen stellen sich oft im Apothekenalltag, wenn ein E-Rezept oder Kassenrezept mit einem Vitaminpräparat vorgelegt wird.
Vorlagedatum: 28.01.2026 / © PTA-Forum
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Die im Beispiel gezeigten Vitamin-B12-Tabletten sind nicht verschreibungspflichtig, aber ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Das heißt, sie dürfen für Erwachsene ab 18 Jahren in bestimmten Ausnahmefällen auf GKV-Rezept verordnet werden. Nahrungsergänzungsmittel gelten hingegen als Lebensmittel und sind daher grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.
Die ausnahmsweise Erstattung von OTC-Arzneimitteln ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und genauer in Anlage I zum Abschnitt F der Richtlinie geregelt. Letztere listet Gruppen an OTC-Arzneimitteln sowie die Bedingungen für eine Kostenerstattung auf. Nur wenn der Arzt oder die Ärztin die Diagnose auf dem Rezept vermerkt hat, setzt eine erweiterte Prüfpflicht ein und das Apothekenpersonal prüft, ob die Diagnose mit der Ausnahme in Anlage I übereinstimmt.
Steht keine Diagnose auf dem Rezept, sind PTA und Apotheker nicht dazu verpflichtet, diese beim verschreibenden Arzt zu erfragen. Ein möglicher Regress seitens der Krankenkasse würde in diesem Fall den Arzt treffen.
Einen Überblick über die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie festgelegten Erstattungsbedingungen für Vitamine und Mineralstoffe gibt die folgende Tabelle:
| Vitamine und Mineralstoffe | Erstattungsbedingungen laut OTC-Übersicht der AM-RL |
|---|---|
| Calciumverbindungen mit mindestens 300 mg Calcium-Ion pro Dosiereinheit und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung | nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose oder nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen oder bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist |
| Calciumverbindungen als Monopräparat | bei Pseudohypo- und Hypoparathyreoidismus oder bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab als Begleitmedikation gemäß Fachinformation (siehe oben) |
| Eisen-(II)-Verbindungen als Monopräparat | nur zur Behandlung einer gesicherten Eisenmangelanämie |
| Folsäure und Folinate | nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms |
| Iodid | nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen |
| Kaliumverbindungen als Monopräparat | nur zur Behandlung der Hypokaliaemie |
| Magnesiumverbindungen (oral) | nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen |
| Magnesiumverbindungen (parenteral) | nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko |
| Phosphatverbindungen | bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
| Vitamin K als Monopräparat | nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
| Vitamin B6 als Monopräparat | nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig. |
| Vitamin E als Monopräparat | nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED) |
| Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen | nur bei der Dialyse |
| Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate | nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit) |
| Zinkverbindungen als Monopräparate | nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson |
| Lösungen und Emulsionen einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente | zur parenteralen Ernährung |
Für das im Beispiel genannte Vitamin B12 gilt als wasserlösliches Vitamin also: Eine Erstattung ist möglich, wenn ein bestätigter schwerwiegender Vitamin-B12-Mangel vorliegt und eine Ernährungsanpassung allein nicht ausreichen würde, diesen auszugleichen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Aufnahme von Vitamin B12 durch eine Erkrankung oder die Einnahme von Medikamenten verringert ist. So führen etwa eine chronische Helicobacter-pylori-Infektion oder auch die dauerhafte Einnahme von säurehemmenden Arzneimitteln wie Protonenpumpenhemmern (PPI) oder H2-Rezeptor-Antagonisten zu einem Mangel, insbesondere bei älteren Patienten.
Gut zu wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen können die Erstattung von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten auch als freiwillige Satzungsleistung anbieten, zum Beispiel während einer Schwangerschaft. Dafür ist in der Regel eine ärztliche Verordnung auf Privatrezept oder grünem Rezept erforderlich. Die Leistungen können sich je nach Kasse unterscheiden.
Eine GKV-Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Vitamin- oder Mineralstoffpräparaten ist möglich, wenn
Wichtig: Ergänzende Regeln in regionalen Arzneilieferverträgen sind darüber hinaus zu beachten.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.