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Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
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Vom Schimpfwort bis zur Klage

Ab und an fluchen und schimpfen ist zutiefst menschlich. Aber Achtung! Wer sich anderen gegenüber außerhalb des privaten Umfelds im Ton vergreift, riskiert eine Anzeige. Und darf natürlich selbst eine solche stellen, wenn Mitmenschen zum Beispiel auch in der Apotheke beleidigend werden.
AutorKontaktIsabel Weinert
Datum 03.12.2024  12:00 Uhr

Anzeige erstatten

Wie geht man nun vor, wenn man meint, Opfer einer Beleidigung, übler Nachrede oder einer Verleumdung geworden zu sein? Darüber informiert zum Beispiel die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zunächst einmal kann jeder Mensch Anzeige bei der Polizei erstatten, um einen Vorfall oder Sachverhalt zu melden, den er selbst als Straftat einstuft. Kosten fallen dabei nicht an, und mittlerweile muss man nicht mehr selbst vor Ort bei der Polizei erscheinen, sondern kann eine Anzeige auch online erstatten. Auf jeden Fall gilt es, sich vorher zu überlegen, wer was wo und wann getan hat. Je detaillierter die Angaben, umso hilfreicher für die Polizeibeamten.

Die Strafanzeige sollte binnen drei Monaten nach der vermeintlichen Tat erfolgen. Mit der Anzeige verpflichtet der Geschädigte die Strafverfolgungsbehörden, dem Verdacht nachzugehen. Wer sich kurze Zeit nach der Anzeige nicht mehr sicher ist, kann die Anzeige oftmals noch zurückziehen.

Privat klagen

Im weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren aufgrund der Strafanzeige eröffnet wird. Sie ist nämlich nicht dazu verpflichtet, jede Straftat selbst zu verfolgen, schreibt das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Vielmehr könne sie Geschädigte bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgeführten kleinen Delikten auf den Privatklageweg verweisen. Bei Beleidigungen kommt das häufig vor.

Entscheidet die Staatsanwaltschaft derart, dann sind Geschädigte verpflichtet, zunächst einen Schiedsmann aufzusuchen, um dort einen sogenannten Sühneversuch mit dem mutmaßlichen Täter zu unternehmen. Gelingt das nicht, erhalten sie eine Bescheinigung über das Ergebnis und dürfen dann beim zuständigen Amtsgericht Klageerhebung beantragen.

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