Vom Schimpfwort bis zur Klage |
Isabel Weinert |
03.12.2024 12:00 Uhr |
Wie geht man nun vor, wenn man meint, Opfer einer Beleidigung, übler Nachrede oder einer Verleumdung geworden zu sein? Darüber informiert zum Beispiel die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zunächst einmal kann jeder Mensch Anzeige bei der Polizei erstatten, um einen Vorfall oder Sachverhalt zu melden, den er selbst als Straftat einstuft. Kosten fallen dabei nicht an, und mittlerweile muss man nicht mehr selbst vor Ort bei der Polizei erscheinen, sondern kann eine Anzeige auch online erstatten. Auf jeden Fall gilt es, sich vorher zu überlegen, wer was wo und wann getan hat. Je detaillierter die Angaben, umso hilfreicher für die Polizeibeamten.
Die Strafanzeige sollte binnen drei Monaten nach der vermeintlichen Tat erfolgen. Mit der Anzeige verpflichtet der Geschädigte die Strafverfolgungsbehörden, dem Verdacht nachzugehen. Wer sich kurze Zeit nach der Anzeige nicht mehr sicher ist, kann die Anzeige oftmals noch zurückziehen.
Im weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren aufgrund der Strafanzeige eröffnet wird. Sie ist nämlich nicht dazu verpflichtet, jede Straftat selbst zu verfolgen, schreibt das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Vielmehr könne sie Geschädigte bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgeführten kleinen Delikten auf den Privatklageweg verweisen. Bei Beleidigungen kommt das häufig vor.
Entscheidet die Staatsanwaltschaft derart, dann sind Geschädigte verpflichtet, zunächst einen Schiedsmann aufzusuchen, um dort einen sogenannten Sühneversuch mit dem mutmaßlichen Täter zu unternehmen. Gelingt das nicht, erhalten sie eine Bescheinigung über das Ergebnis und dürfen dann beim zuständigen Amtsgericht Klageerhebung beantragen.