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Rezepturarzneimittel
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Wann muss die Konzentration von Hilfsstoffen auf das Etikett?

Seit einigen Wochen gelten neue Vorgaben für die Angabe von Konzentrationen und Warnhinweisen zu sonstigen Bestandteilen auf Rezepturarzneimitteln. Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung wurde durch die europäisch einheitliche Excipients Guideline abgelöst. Was bedeutet das für Apotheken?
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 18.07.2022  14:00 Uhr

Vorgaben für Ethanol und Natriumverbindungen

Für Ethanol ist gemäß der Besonderheitenliste bei den Anwendungsarten »oral, parenteral, zur Inhalation, auf der Haut« folgende Angabe auf dem Etikett vorgesehen:

»Enthält X mg Alkohol (Ethanol) pro Dosiereinheit/Dosiervolumen entsprechend X mg/Gewicht beziehungsweise Volumen (Y % w/w beziehungsweise v)«

Für Natriumverbindungen ist bei oraler oder parenteraler Anwendung folgender konzentrationsabhängiger Hinweis erforderlich:

  • Bei Konzentrationen von ≥ 1 mmol (23 mg) pro Dosis: »Enthält Natrium«
  • Bei Konzentrationen von ≥ 17 mmol (391 mg) in der maximalen Tagesdosis: »Hoher Natriumgehalt«

Die Verpackungen von zugelassenen Fertigarzneimitteln müssen zusätzlich immer einen Hinweis auf die Packungsbeilage enthalten. Da Rezepturarzneimittel aber ohne Beipackzettel abgegeben werden, können Apotheken die zusätzlichen Informationen und Warnhinweise, die ebenfalls in der Besonderheitenliste zu finden sind, mündlich oder schriftlich an den Patienten weitergeben.

Auch wenn sich die Excipients Guideline beziehungsweise die Besonderheitenliste in erster Linie auf zugelassene Fertigarzneimittel bezieht, empfehlen die deutschen Bundesoberbehörden BfArM und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in einer Bekanntmachung, die Vorschriften generell bei Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu beachten.

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