Wann nicht reden Gold ist |
Isabel Weinert |
08.04.2024 14:00 Uhr |
Es ist nicht immer einfach, der besten Freundin etwas Spannendes nicht zu erzählen. Handelt es sich aber um Informationen aus der Apotheke, ist Schweigen ein Muss. / Foto: Adobe Stock/pressmaster
Mitarbeitende in Apotheken dürfen zwar untereinander eine Medikation diskutieren und sich mit Ärzten besprechen, allerdings müssen sie gegenüber Dritten, also etwa Freunden und Familie, schweigen. Auskunft dürfen sie selbst Familienangehörigen von Patienten nicht geben, auch nicht Ehepartnern.
Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sogar unter Strafe gestellt: »Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, […] anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.«
Einzige Ausnahme: der sogenannte »rechtfertigende Notstand« (§ 34 StGB). Er greift, wenn Mitarbeitende einer Apotheke zum Beispiel mitbekommen, dass jemand eine Straftat plant oder wenn ein Patient aus Versehen ein falsches Arzneimittel erhalten hat und etwa aufgrund von Privatrezepten keine Adresse bekannt ist.
Von einer stillschweigenden oder mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, falls ein Kunde in der Apotheke zusammenbricht und der Notarzt wissen möchte, welche Medikation Apotheker oder PTA zuvor abgegeben haben, schreibt Adexa. Weitere Ausnahmen bestehen nicht. Apothekenangestellte sind auch weder verpflichtet noch befugt, vom rechtfertigenden Notstand abgesehen, Polizisten Auskünfte zu erteilen, so die Apothekengewerkschaft.
Große Vorsicht ist auch in sozialen Medien geboten. Alles, was PTA dort womöglich auch im Auftrag der Apotheke wahrnehmen, nutzen oder diskutieren, muss immer wieder darauf geprüft werden, ob sich daraus ein Bruch der Schweigepflicht ableiten ließe. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Apotheke Beiträge auf Instagram postet und bei einem Bild ein Rezept übersehen hat, das zwar auf den ersten Blick kaum erkennbar ist, Nutzer aber heranzoomen und lesen können. Es dürfen auch keine nicht anonymisierten Fälle diskutiert oder öffentlich über das Internet gestellte Kundenfragen ebenso öffentlich beantwortet werden. PTA müssen die Kommunikation hier umlenken und etwa mit dem Kunden telefonieren. Vor jeder Aktion für die Apotheke auf Social Media sollten PTA mit der Apothekenleitung besprechen, ob das in Ordnung geht und sich Texte oder Reels auch vor Veröffentlichung absegnen lassen.
Die Schweigepflicht besteht auch, was Aussagen über interne Themen der Apotheke angehen. Es rutscht womöglich leicht mal heraus, welche Rabatte die Apotheke aushandelt oder weitergibt oder welche Mitarbeiterin besonders oft fehlt, wenn man sich zum Beispiel mit der Kollegin oder dem Kollegen einer anderen Apotheke austauscht. Erlaubt ist das allerdings nicht. PTA sollten das verinnerlichen, damit sie keine rechtlichen Probleme bekommen. Auch das Thema Gehalt kann vertraglich verankert der Schweigepflicht unterliegen. Dann dürfen in der Apotheke Beschäftigte nicht mit anderen darüber reden, was sie monatlich verdienen.