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Fragen und Antworten
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Wann zum Betriebsarzt?

Eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt ist für jedes Unternehmen mit Angestellten Pflicht. Doch welche Aufgaben haben diese Ärzte und in welchen Fällen können sich Arbeitnehmer an sie wenden? Was Beschäftigte wissen müssen.
AutorKontaktdpa
Datum 26.02.2025  16:00 Uhr

Gesetzlich vorgeschrieben sind Betriebsärzte für alle Unternehmen mit mindestens einer beschäftigten Person. Sie müssen aber nicht immer fest im Betrieb angestellt sein oder gar dauerhaft vor Ort sein. »Kleine Firmen können gegebenenfalls in Absprache mit der Berufsgenossenschaft viele Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst übernehmen«, sagt Vera Stich-Kreitner, Mitglied des Präsidiums des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte.

Betriebsärzte beraten Unternehmen zu allen medizinischen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Daneben kümmern sie sich um die individuelle Betreuung der Beschäftigten in allen Fragen zur Gesundheit am Arbeitsplatz. »Betriebsärzte organisieren auch die Erste Hilfe bei medizinischen Notfällen«, sagt Falk Liebers, Facharzt für Arbeitsmedizin bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua).

Welche Untersuchungen und Beratungen bieten Betriebsärzte an?

Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden zwischen einer arbeitsmedizinischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.

  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge in bestimmten Fällen anbieten, wenn bei bestimmten Expositionen erhöhte berufliche Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen – bei Tätigkeiten im Freien mit erhöhter UV-Belastung etwa. Beschäftigte können, müssen aber nicht an der Vorsorge teilnehmen.
  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber müsse zum Beispiel bei »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« in regelmäßigen Abständen eine Pflichtvorsorge veranlassen, so Stich-Kreitner. Beschäftigte müssen zwingend teilnehmen – oder sich zumindest beraten lassen –, ansonsten darf der Arbeitgeber sie für Aufgaben, die der Pflichtvorsorge unterliegen, nicht mehr einsetzen.
  • Wunschvorsorge: Die Initiative hierfür geht von der oder dem Beschäftigten bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus und erfolgt in Absprache mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann eine Wunschvorsorge in der Regel nicht verweigern.
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