Warengutscheine gehen nicht als Gehaltserhöhung durch |
Trotzdem zeigte sich die Adexa nach diesen Äußerungen besorgt – schließlich könnten Apothekeninhaber nun auf die Idee kommen, die tariflichen Gehaltssteigerungen durch Warengutscheine zu ersetzen. Andreas May, Bundesvorstand der Adexa, hält die Vergabe von Warengutscheinen hingegen nur dann für einen Vorteil für die Apothekenmitarbeiter, wenn Arbeitgeber diese zusätzlich zum Tarifgehalt ausgeben. Der tarifliche Lohn müsse in voller Höhe an die Beschäftigten ausgezahlt werden. »Es ist rechtlich nicht zulässig, Teile der tariflichen Vergütung in Form von Gutscheinen oder Sachbezügen auszuzahlen. Es steht aber jeder Inhaberin oder jedem Inhaber frei, zusätzlich weitere Vergütungsbestandteile wie Sachbezüge, eine steuerfreie Inflationspauschale oder Ähnliches zu gewähren«, stellte May auf Nachfrage der Pharmazeutischen Zeitung (PZ) klar. Bei einer Umwandlung von Tariflohn in Gutscheine fehlten den Mitarbeitern Sozialabgaben und auch Einzahlungen in die Rente.
Sollten Beschäftigten Warengutscheine oder eine Geldkarte angeboten werden, empfiehlt May ihnen, den Apothekenleiter darauf hinzuweisen, dass Tariflohn gezahlt werden müsse. Mitglieder könnten sich in diesem Fall auch an die Rechtsabteilung der Adexa wenden und beraten lassen. »In den meisten Fällen dürfte ein Gespräch mit der Apothekenleitung ausreichen«, sagt May. Falls nicht, könne die Gewerkschaft Mitglieder auch mit einem Schreiben der Rechtsabteilung unterstützen.
Mays Vorstandskollegin Tanja Kratt ergänzt: »Normalerweise erhalten Mitarbeiter solche Benefits zusätzlich zu ihrem Tarifgehalt.« Dann hätten die Mitarbeitenden auch tatsächlich einen Mehrwert, macht die Leiterin der Adexa-Tarifkommission gegenüber der PZ deutlich.