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Arbeitsrecht
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Was ändert sich bei einer Apothekenübernahme?

Wenn eine Apotheke verkauft wird, bleibt für Angestellte meist vieles beim Alten – zumindest auf dem Papier. In der Praxis ist jedoch einiges zu beachten. Minou Hansen, Rechtsanwältin und Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, gibt Tipps.
AutorKontaktMinou Hansen/Adexa
Datum 24.07.2025  12:00 Uhr

Widerspruch mit Folgen

Mitarbeitende haben auch das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber zu widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens geschehen, in dem sie über den Betriebsübergang informiert werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt damit formal bei der bisherigen Apothekenleitung. Falls diese jedoch keine Apotheke mehr betreibt, kommt es meist zu einer betriebsbedingten Kündigung mit den üblichen Kündigungsfristen.

Ein weiterer Irrtum: Wer widerspricht, muss nicht weiterarbeiten, erhält aber weiterhin Lohn. Das ist nicht korrekt. Mitarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitskraft anzubieten. Zwar besteht ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, doch müssen sich Kolleginnen und Kollegen anrechnen lassen, was sie anderweitig verdienen oder hätten verdienen können. Ohne triftige Gründe ist ein Widerspruch gegen den Übergang daher selten sinnvoll.

Adexa-Mitglieder, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, sollten sich möglichst frühzeitig an die Rechtsabteilung wenden. Dort kann geklärt werden, welche Ansprüche bestehen, ob ein Zwischenzeugnis sinnvoll ist – und wie die nächsten Schritte aussehen sollten. Apothekenangestellte können sich bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft zu Fragen rund um das Arbeitsrecht beraten lassen.

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