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Was bedeutet Abzeichnungs- und Beratungsbefugnis?

PTA arbeiten unter Aufsicht, bestimmte Befugnisse kann ein Apothekenleiter aber auf sie übertragen. Bekannt sind vielen sicherlich die Abzeichnungsbefugnis oder die Informations- und Beratungsbefugnis. Was heißt das aber genau?
Juliane Brüggen
28.10.2021  16:30 Uhr

Was heißt Beratungsbefugnis?

Neben der Abzeichnungsbefugnis erhalten PTA in der Regel eine Informations- und Beratungsbefugnis, die auf § 20 Abs. 1 ApBetrO zurückgeht. Apothekenleiter und PTA müssen dies im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) schriftlich festhalten und genau definieren, welche Aufgaben die PTA übernimmt und in welchen Fällen ein Apotheker hinzukommt. Das Medikationsmanagement – vielleicht demnächst eine breit angebotene pharmazeutische Dienstleistung – kann nicht an PTA übergeben werden, da es laut ApBetrO ausschließlich Apothekern vorbehalten ist.

Die Arbeitshilfe »Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO« der Bundesapothekerkammer (BAK) kann dabei helfen, die Befugnisse und Grenzen zu definieren. Demnach umfasst die Informations- und Beratungspflicht grundsätzlich folgende Aspekte:

  • Notwendige Informationen über die sachgerechte Anwendung eines Arzneimittels oder apothekenpflichtigen Medizinproduktes
  • wenn erforderlich: Neben- oder Wechselwirkungen, die sich aus der Verschreibung und den Berichten des Patienten ergeben
  • Verpflichtung zur Information und Beratung, auch bei Dauermedikation
  • Weiteren Informations- und Beratungsbedarf, der durch aktive Nachfrage festzustellen ist
  • Im Fall der Selbstmedikation: Feststellung und Entscheidung, ob ein gewünschtes Arzneimittel oder Medizinprodukt geeignet erscheint oder ein Arztbesuch zu empfehlen ist
  • wenn erforderlich: Sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung eines Arzneimittels oder Medizinproduktes.

Wann kommt ein Apotheker hinzu?

Die Absprache mit einem Apotheker ist laut BAK-Arbeitshilfe ein Muss, wenn die Sachkenntnis überschritten ist, die Verordnung einer Änderung bedarf oder bei der Rezeptbelieferung die Interaktion »kontraindiziert« auftritt. Weitere Fälle, in denen PTA einen Apotheker zurate ziehen sollten, können individuell festgelegt werden. Beispiele sind Probleme des Patienten mit dem Arzneimittel wie Nebenwirkungen, der Verdacht auf Arzneimittelabhängigkeit oder -missbrauch, meldepflichtige Arzneimittelrisiken, tiefergehende Arzneimittelinformationen, die eine übliche Beratung übersteigen, oder die Information und Beratung des Personals von Kranken- und Pflegeeinrichtungen.

Empfehlenswert ist darüber hinaus, speziell für die Rezeptbelieferung und Selbstmedikation zu bestimmen, wann PTA einen Apotheker hinzuholen. Das können schwerwiegende Interaktionen, Wechselwirkungen oder Gegenanzeigen sein oder in der Selbstmedikation, wenn der Patient unklare Symptome schildert, andere Erkrankungen hat, weitere Arzneimittel einnimmt oder wenn die Grenzen der Selbstmedikation überschritten sind. Auch wenn der Hintergrund dieser Dokumentationen rechtlich geprägt ist – Sicherheit bringt es allemal, zu besprechen und festzuhalten, wer welche Aufgaben und Kompetenzen hat.

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