Was bei der Arbeit gefilmt werden darf |
Das Kosmetiksortiment der Apotheke darf kameraüberwacht sein, weil hier die Gefahr für Diebstähle gegeben ist. / Foto: Getty Images/Westend61
Öffentlich zugängliche Räume wie die Verkaufsbereiche von Apotheken dürfen mit Kameras überwacht werden, wenn dadurch zum Beispiel Straftaten Dritter verhindert werden sollen. Denn die Apothekenleitung hat dann ein berechtigtes Interesse an der Überwachung. Kameras dürfen also installiert werden, wenn bereits Straftaten verübt wurden und eine Wiederholungsgefahr besteht – oder wenn sie im Geschäftsbetrieb typischerweise zu erwarten sind.
Dazu Adexa-Juristin Christiane Eymers: »In Apotheken ist der Diebstahl von Kosmetikartikeln eine typische Gefahr, die den Einsatz von Kameras rechtfertigt. Beschäftigte müssen dann hinnehmen, dass sie von den Kameras ebenfalls gefilmt werden.« Aber, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht: »Eine gezielte, direkte Überwachung der Beschäftigten darf nie vorsorglich erfolgen, weil sie immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist.« Auch dürfen keine Videoaufnahmen mit Ton aufgenommen und gespeichert werden!
Unzulässig ist es, die Kamera gezielt auf die Arbeitsplätze im Backoffice oder an den Kassen zu richten, sofern nicht der Verdacht besteht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst eine Straftat verübt hat. Eymers: »Und selbst bei einem solchen Verdacht ist abzuwägen, ob die Kameraüberwachung verhältnismäßig ist oder der Apothekenleitung »mildere« Mittel für die Aufklärung zur Verfügung stehen.« Keinesfalls dürfen Bereiche gefilmt werden, die von Mitarbeitenden privat genutzt werden. Dazu gehören sanitäre Anlagen, Umkleide- und Pausenräume.
Die Mitarbeitenden müssen über die Kameras informiert werden, betont die Juristin. Aber muss man dazu auch sein Einverständnis erklären? Nein, sagt Eymers, wenn die Überwachung vorher angekündigt wurde und rechtens ist, dann braucht es keine ausdrückliche Zustimmung der Beschäftigten. Eine Einwilligung kann die Videoüberwachung aber zulässig machen.