Was bei der Arbeit gefilmt werden darf |
Das Kosmetiksortiment der Apotheke darf kameraüberwacht sein, weil hier die Gefahr für Diebstähle gegeben ist. / Foto: Getty Images/Westend61
Öffentlich zugängliche Räume wie die Verkaufsbereiche von Apotheken dürfen mit Kameras überwacht werden, wenn dadurch zum Beispiel Straftaten Dritter verhindert werden sollen. Denn die Apothekenleitung hat dann ein berechtigtes Interesse an der Überwachung. Kameras dürfen also installiert werden, wenn bereits Straftaten verübt wurden und eine Wiederholungsgefahr besteht – oder wenn sie im Geschäftsbetrieb typischerweise zu erwarten sind.
Dazu Adexa-Juristin Christiane Eymers: »In Apotheken ist der Diebstahl von Kosmetikartikeln eine typische Gefahr, die den Einsatz von Kameras rechtfertigt. Beschäftigte müssen dann hinnehmen, dass sie von den Kameras ebenfalls gefilmt werden.« Aber, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht: »Eine gezielte, direkte Überwachung der Beschäftigten darf nie vorsorglich erfolgen, weil sie immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist.« Auch dürfen keine Videoaufnahmen mit Ton aufgenommen und gespeichert werden!
Unzulässig ist es, die Kamera gezielt auf die Arbeitsplätze im Backoffice oder an den Kassen zu richten, sofern nicht der Verdacht besteht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst eine Straftat verübt hat. Eymers: »Und selbst bei einem solchen Verdacht ist abzuwägen, ob die Kameraüberwachung verhältnismäßig ist oder der Apothekenleitung »mildere« Mittel für die Aufklärung zur Verfügung stehen.« Keinesfalls dürfen Bereiche gefilmt werden, die von Mitarbeitenden privat genutzt werden. Dazu gehören sanitäre Anlagen, Umkleide- und Pausenräume.
Die Mitarbeitenden müssen über die Kameras informiert werden, betont die Juristin. Aber muss man dazu auch sein Einverständnis erklären? Nein, sagt Eymers, wenn die Überwachung vorher angekündigt wurde und rechtens ist, dann braucht es keine ausdrückliche Zustimmung der Beschäftigten. Eine Einwilligung kann die Videoüberwachung aber zulässig machen.
Die Speicherung der Aufnahmen darf nur so lange erfolgen, wie sie für das Erreichen des Zwecks der Aufnahme notwendig ist. Eine konkrete gesetzliche Frist gibt es nicht. Eymers: »Meist wird spätestens nach 10 oder 14 Tagen feststehen, ob besondere Vorkommnisse das Betrachten der Aufzeichnungen erforderlich machen oder ob sie gelöscht werden können.«
Eine heimliche Überwachung sei grundsätzlich ausgeschlossen und dürfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen stattfinden, betont Eymers. War eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes unzulässig und kündigt die Apothekenleitung einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf deren Basis, kann das Videomaterial nicht als Beweismittel in einem Kündigungsschutzverfahren verwendet werden. Bei unzulässiger Überwachung können im Einzelfall sogar Schmerzensgeldansprüche entstehen.
Fehler kommen auch im besten Apothekenteam vor. Doch manchmal mag es schwierig sein, die oder den Verantwortlichen zu finden. Das gilt insbesondere dann, wenn diese mit scharfen und vielleicht auch unangemessenen Vorwürfen rechnen müssen. Möchte die Apothekenleitung beispielsweise Fehler im Backoffice »überwachen«, ist dies kein zulässiger Einsatz für Videokameras. Hier überwiegen die Persönlichkeitsrechte. Die Fehlersuche müsste zum Beispiel bei einem Teammeeting oder durch die Arbeit in Anwesenheit der Apothekenleitung erfolgen.
Last, but not least rät Christiane Eymers Adexa-Mitgliedern, in solchen Fällen umgehend Kontakt mit der Rechtsberatung aufzunehmen. Innerhalb der Apotheke ist die oder der Datenschutzbeauftragte die erste Adresse.