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Was bei der Arbeit gefilmt werden darf

In vielen Apotheken gibt es eine oder mehrere Kameras im Verkaufsbereich. Problematisch wird es, wenn heimlich oder auch im Backoffice gefilmt wird. Ein Blick auf die arbeitsrechtliche Lage und Fragen aus der Adexa-Rechtsberatung.
Sigrid Joachimsthaler/Adexa
18.07.2023  12:00 Uhr

Archivierung erlaubt?

Die Speicherung der Aufnahmen darf nur so lange erfolgen, wie sie für das Erreichen des Zwecks der Aufnahme notwendig ist. Eine konkrete gesetzliche Frist gibt es nicht. Eymers: »Meist wird spätestens nach 10 oder 14 Tagen feststehen, ob besondere Vorkommnisse das Betrachten der Aufzeichnungen erforderlich machen oder ob sie gelöscht werden können.«

Heimliche Überwachung?

Eine heimliche Überwachung sei grundsätzlich ausgeschlossen und dürfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen stattfinden, betont Eymers. War eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes unzulässig und kündigt die Apothekenleitung einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf deren Basis, kann das Videomaterial nicht als Beweismittel in einem Kündigungsschutzverfahren verwendet werden. Bei unzulässiger Überwachung können im Einzelfall sogar Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Kameras zur Fehlersuche?

Fehler kommen auch im besten Apothekenteam vor. Doch manchmal mag es schwierig sein, die oder den Verantwortlichen zu finden. Das gilt insbesondere dann, wenn diese mit scharfen und vielleicht auch unangemessenen Vorwürfen rechnen müssen. Möchte die Apothekenleitung beispielsweise Fehler im Backoffice »überwachen«, ist dies kein zulässiger Einsatz für Videokameras. Hier überwiegen die Persönlichkeitsrechte. Die Fehlersuche müsste zum Beispiel bei einem Teammeeting oder durch die Arbeit in Anwesenheit der Apothekenleitung erfolgen.

Als Adexa-Mitglied gut beraten

Last, but not least rät Christiane Eymers Adexa-Mitgliedern, in solchen Fällen umgehend Kontakt mit der Rechtsberatung aufzunehmen. Innerhalb der Apotheke ist die oder der Datenschutzbeauftragte die erste Adresse.

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