Patientinnen und Patienten sind mitunter verunsichert, wenn sie ein anderes Präparat als das gewohnte erhalten. / © Getty Images/Catherine Delahaye
Bisher war ein Austausch von Biologika im Rahmen der Aut-idem-Regelung nicht erlaubt – mit einer Ausnahme. Dies betraf Bioidenticals, die in der Anlage 1 des Rahmenvertrages namentlich aufgeführt waren. Diese Anlage ist jetzt gestrichen.
Ein erster Schritt in Richtung erweiterter Austauschbarkeit waren die Regelungen des neuen §40 b Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie, in Kraft seit dem 15. März 2024. Danach muss ein Biologikum durch ein preisgünstiges Arzneimittel ausgetauscht werden, wenn es sich um eine parenterale Zubereitung aus einem Fertigarzneimittel zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten handelt. Hiervon betroffen waren aber nur Apotheken, die derartige Zubereitungen herstellen.
Seit dem 1. April 2026 gilt nun die generelle Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln in der Apotheke. Geregelt wird dies im neuen §40 c der Arzneimittel-Richtlinie. Der Rahmenvertrag wurde zwischenzeitlich auch zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband neu ausgehandelt. Kritisch bei einem Austausch kann unter anderem die abweichende Handhabung der Injektionshilfen sein, die im Beratungsgespräch erläutert werden sollte.
In der aktuellen Folge des Podcasts »PZ Nachgefragt« gibt Apothekerin Antonia Rexin aus Hamburg Tipps, was es bei der Umsetzung der neuen Austauschpflicht zu beachten gilt.