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Einstellungsuntersuchung

Was bei der Überprüfung von Bewerbern zulässig ist

Eignungs-, Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen: Manche Arbeitgeber schicken Bewerberinnen und Bewerber vor einer möglichen Einstellung erst einmal zum Arzt. Was erlaubt ist und was nicht.
AutorKontaktdpa
Datum 05.05.2025  16:00 Uhr

Wann genau kann ein Arbeitgeber eine Einstellungsuntersuchung anordnen?

»Es muss ein berechtigtes Interesse und eine Arbeitsplatzbezogenheit des abzufragenden Gesundheitsaspektes vorliegen«, sagt Schulze Zumkley. Das heißt: Bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen müssten zwingend gegeben sein, um einer bestimmten Tätigkeit nachgehen zu können.

Ein Beispiel: Bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit vor dem Bildschirm spielt es keine Rolle, ob die Beine eines Bewerbers eine hohe Belastbarkeit aushalten können. Eine solche Untersuchung weist keinen Bezug zu der konkret durchzuführenden Tätigkeit auf und ist als Einstellungsuntersuchung deshalb unzulässig.

»Verlangt ein Arbeitgeber eine solche unzulässige Untersuchung trotzdem, können Bewerber theoretisch den Betriebsrat des Unternehmens einschalten«, so Schulze Zumkley. Nachvollziehbar aber wäre bei einer Bildschirmtätigkeit, wenn der Arbeitgeber eine Augenuntersuchung als Einstellungsuntersuchung anbietet.

Was, wenn der Bewerber sich unter Druck gesetzt fühlt?

Bewerber können zu einer Einstellungsuntersuchung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, grundsätzlich Nein sagen. »Nimmt der Bewerber an der von dem Arbeitgeber gewünschten Untersuchung nicht teil, muss er oder sie allerdings damit rechnen, die anvisierte Stelle nicht zu bekommen«, so Schulze Zumkley.

Besser kann es unter Umständen sein, an der Untersuchung teilzunehmen und sich vorher genau zu informieren, was warum untersucht werden soll und welche Untersuchungsergebnisse an den potenziellen Arbeitgeber kommuniziert werden.

Wer führt die Einstellungsuntersuchung durch und wie läuft sie ab?

Oft machen Betriebsärzte die Untersuchung. Prinzipiell kann aber jeder Arzt und jede Ärztin die Einstellungsuntersuchung vornehmen. »Die Ärztin oder der Arzt muss zuvor die betroffene Person über Art und Umfang der geplanten Untersuchung informieren«, sagt Stich-Kreitner.

Dazu können beispielsweise eine körperliche Untersuchung von Herz, Lunge und Leber sowie eine Blutdruck- und Pulsmessung gehören. Auch eine Laboruntersuchung von Blut und Urin oder ein Seh- und Hörtest sind denkbar. Je nach Tätigkeit – etwa bei Dachdeckern – kann es nicht zuletzt um Untersuchungen des Gleichgewichtssinns gehen.

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