Was bei E-Rezepten nicht retaxiert werden darf |
Sollte es weitere technische Umsetzungsprobleme geben, wollen sich DAV und GKV-SV »kurzfristig« verständigen, »ob und inwiefern diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers haben könnten«. Bei Kenntnis von fehlerhaften E-Rezepten sind beide Seiten zudem angehalten, die Gematik über das Ticket-System zu informieren.
Die vereinbarte Friedenspflicht gilt zunächst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und kann verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. Unabhängig davon müssen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V und der Arzneimittelverschreibungsverordnung bei elektronischen Verordnungen eingehalten werden.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.