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Corona-Regeln

Was für den Arbeitsschutz in der Apotheke gilt

Bei den bundesweit geltenden Corona-Maßnahmen hat sich zuletzt einiges geändert, vor allem in Richtung Lockerung. Auch Apotheken von der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnung betroffen. Im Folgenden ein Überblick über die aktuell geforderten, aber auch empfohlenen Maßnahmen in der Offizin.
Charlotte Kurz
29.03.2022  16:00 Uhr

Empfehlung: Maske weiter tragen

Verpflichtet ist der Arbeitgeber allerdings, über die Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und entsprechende Schutzimpfungen zu informieren und den Arbeitnehmern zu gestatten, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen.

Zwar sind damit die bislang bestehenden Vorgaben zum Tragen einer Maske für Beschäftigte entfallen. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die zuletzt am 24. November 2021 aktualisiert wurde, empfiehlt allerdings weiter das Tragen von Masken, sofern Abstände nicht eingehalten werden können oder auch Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.

Auch laut der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die als Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitswesen fungiert, ist es aufgrund der weiterhin kritischen Pandemie-Lage zu empfehlen, dass Beschäftigte in den Geschäftsraumen der Apotheke mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei Tätigkeiten mit engem Kontakt und einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen wird von der BGW das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Maske empfohlen. Allerdings überarbeitet die BGW derzeit die Coronavirus-Arbeitsschutzstandards für Apotheken aufgrund der geänderten Gesetzesgrundlage. Bis dahin wird empfohlen, obige Regeln in der Apotheke umzusetzen. Für Apothekeninhaber sind die BGW-Empfehlungen aus Haftungsgründen von Bedeutung.

Müssen Kunden in der Apotheke Maske tragen?

Daneben sind auch Kunden in der Apotheke laut neu angepasstem Infektionsschutzgesetz nicht mehr dazu verpflichtet, Maske zu tragen. Das am vergangenen Freitag in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass weiterhin etwa in Arztpraxen, Krankenhäusern oder in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht gilt. Dies gilt allerdings nicht für die Apotheken. Alle Bundesländer haben die bislang geltenden Schutzmaßnahmen und damit auch die Maskenpflicht allerdings im Rahmen einer Übergangsfrist verlängert. Berlin hat die Maßnahmen bis zum 31. März, Bremen bis zum 1. April verlängert. Die anderen Bundesländer nutzen den vollen Übergangszeitraum bis einschließlich zum 2. April aus. Danach könnten die Länder diese Regelungen je nach Infektionslage in ihren Landes-Verordnungen  treffen. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat bereits am Donnerstag die neue Hotspot-Regelung im Infektionsschutzgesetz genutzt, um die bislang geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 27. April zu verlängern. Damit bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen im Nordosten Deutschlands zunächst bis Ende April bestehen.

Darüber hinaus können Apotheken auch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin die Maskenpflicht als Voraussetzung für den Zutritt festlegen. Dabei ist allerdings auch der Versorgungsauftrag der Apotheken zu beachten, der sich aus Paragraf 1 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG) ergibt. Demnach haben Apotheken den Auftrag alle, die in die Apotheken kommen, etwa mit einer Beratung oder mit Arzneimitteln zu versorgen. Sollte das schwierig werden, weil jemand etwa eine Maske nicht oder nicht richtig trägt, könnte dies beispielsweise durch die Versorgung über die Notdienstklappe gelöst werden.

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