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Reisen, ausgehen, arbeiten

Was im Krankheitsfall erlaubt ist – und was nicht

Nicht bei jeder Erkrankung muss man auch das Bett hüten. Und manchmal würden Bewegung oder ein Ausflug vielleicht ganz gut tun. Doch spazieren gehen, Sport treiben, gar in den Urlaub fahren: Darf man das eigentlich trotz Krankschreibung? Und was, wenn Vorgesetzte einen dabei sehen?
AutorKontaktdpa
Datum 28.11.2023  12:00 Uhr

Wer nicht zur Arbeit geht oder sich im Homeoffice nicht an den Laptop setzt, weil er vom Arzt eine Krankschreibung bekommen hat, dürfte sich diese Fragen womöglich stellen, bevor er sich auf den Weg macht. Und was gilt eigentlich, wenn ich mich schneller als gedacht wieder fit fühle – und zurück in den Job will? Hier sind die wichtigsten Antworten.

Darf man bei einer Krankschreibung einen Einkaufsbummel machen oder ins Theater gehen?

»Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet nur, dass man seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann – und nicht, dass man nicht mehr am Leben teilnehmen darf«, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung beim DGB Rechtsschutz. Während einer Krankschreibung sind Beschäftigte nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung behindert. Wenn man also einkaufen oder ins Theater geht, bedeutet das noch lange nicht, dass man wieder arbeiten kann. »Es ist daher auch egal, wenn man dabei gesehen wird«, so Menssen.

Ist es erlaubt, zur weiter entfernt lebenden Familie zu reisen?

Hier gilt es, genau abzuwägen. »Womöglich ist eine erkrankte Person bei der Familie, zu der sie reist, besser betreut als Zuhause«, sagt der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Künzel. Es hängt aber auch von der Art der Erkrankung ab. »Wenn ich wegen einer schweren Allergie auf Stoffe arbeitsunfähig bin, mit denen ich am Arbeitsplatz in Berührung komme, ist kein Grund ersichtlich, warum ich meine Familie nicht besuchen sollte«, so Menssen.

Kann man trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Auch hier kommt es auf die Art der Erkrankung an. Rechtlich gesehen schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit zwar aus, weil während der Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wird. Das bedeutet aber nicht, dass man in jedem Fall eine gebuchte Reise absagen muss. »Therapeutisch gesehen kann sogar ein Aufenthalt etwa an der Küste möglicherweise sehr sinnvoll sein, wenn man beispielsweise an einer Haut- oder Atemwegserkrankung leidet«, erläutert Künzel.

Menssen empfiehlt allerdings, sich vor einer solchen Reise eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Und den Arbeitgeber zu informieren, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen und bezieht man Krankengeld, sollte man die Zustimmung der Krankenkasse einholen. »Ansonsten kann der Krankengeldbezug zum Ruhen kommen«, warnt Menssen.

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