Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat |
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung. / © Getty Images/Stockfotos-MG
Ihr Gehalt war im November genauso hoch wie sonst auch? Das kann unterschiedliche Gründe haben. Grundsätzlich gilt nämlich: Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Sie eine Sonderzahlung wie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten müssten. Ein Anspruch kann sich aber aus tariflichen Bestimmungen oder aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben. Wenn Sie als Beschäftigte Mitglied der Apothekengewerkschaft Adexa sind und Ihre Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband ist, dann gilt der örtlich passende Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis direkt. Arbeiten Sie in einer Apotheke im Kammerbezirk Nordrhein, ist das der Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein, in Sachsen der RTV Sachsen und im restlichen Bundesgebiet der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).
Bei beiderseitiger Tarifbindung darf im Arbeitsvertrag nicht zu Ihren Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abgewichen werden – und dazu gehört eben die Sonderzahlung. Die Geltung des jeweils aktuellen BRTV oder RTV können Sie aber auch (zusätzlich) in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbaren. Nach allen drei Tarifverträgen besteht Anspruch auf ein tarifliches Bruttomonatsgehalt, sprich ohne eventuelle übertarifliche Anteile. In Ihrem Arbeitsvertrag könnten Sie jedoch durchaus ein volles 13. Monatsgehalt vereinbaren.
Sind Sie im laufenden Jahr in die Apotheke eingetreten, können Sie sich anteilig über ein Zwölftel der Gesamtsumme pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit freuen.
Ändert sich im Laufe des Jahres Ihre Wochenarbeitszeit, erhalten Sie einen Durchschnittswert. Erhöht sich aber Ihr Tarifgehalt, weil Sie eine höhere Berufsjahresgruppe erreicht haben oder ein neuer Tarifabschluss greift, besteht Anspruch auf das höhere Gehalt. Die Zahlung muss spätestens mit dem Novembergehalt erfolgen. Eine Aufteilung in monatliche Teilbeträge oder zwei Zahlungen im Juni und November ist aber möglich!
Falls Sie neu in einer Apotheke begonnen haben und zur Fälligkeit im November die erforderliche Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten noch nicht bestand, kann der Anspruch rückwirkend entstehen. Die (anteilige) Zahlung für das Eintrittsjahr wird dann fällig, sobald klar ist, dass die Voraussetzung erfüllt ist.