Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat |
Die Kürzung der tariflichen Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen auf bis zu 50 Prozent ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wurde Ihre Sonderzahlung gekürzt, sollten Sie daher die Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Im Bereich des BRTV gilt seit diesem Jahr: Eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen ist nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Oktober schriftlich angekündigt wurde. Sie darf nur erfolgen, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September um mindestens 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr reduziert ist. Dies muss von einem Steuerbüro schriftlich bestätigt werden. Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Ergebnis doch nicht um mindestens 10 Prozent reduziert ist, muss der gekürzte Betrag nachgezahlt werden. Beschäftigte können verlangen, dass eine Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt wird.
Nach dem RTV Nordrhein müssen Apothekenleitungen nachweisen, dass eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Formulierung gilt auch nach dem RTV Sachsen. Dort muss die Kürzung spätestens vier Wochen vor Fälligkeit der Zahlung schriftlich angekündigt werden. Nach allen Tarifverträgen gilt: Beenden Arbeitgebende binnen einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung der gekürzten Sonderzahlung das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, muss der gekürzte Differenzbetrag nachträglich gezahlt werden. Fällig ist die Nachzahlung mit dem Ausspruch der Kündigung.
Abgesehen von der Kürzungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen kann eine anteilige Kürzung für Zeiträume erfolgen, in denen Sie keinen Gehaltsanspruch haben: zum Beispiel in der Elternzeit oder bei Bezug von Krankengeld. Letztlich ist die Sonderzahlung also einer von diversen guten Gründen, um Adexa-Mitglied zu sein oder zu werden.