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Corona-Schnelltests

Wer erhält noch kostenlose Antigentests?

Anstelle einer Corona-Impfung mal eben einen Schnelltest machen und dann ins Konzert? Für die meisten geht das künftig nicht mehr ohne Geld. Was für Apotheken jetzt wichtig ist.
PZ/dpa
11.10.2021  16:00 Uhr

Ohne Impfung wird der Corona-Alltag ab diesem Montag für viele komplizierter – und teurer. Denn Schnelltests, die Nicht-Geimpfte inzwischen häufig für den Zugang zu Restaurants oder Veranstaltungen brauchen, sind künftig nicht mehr für alle gratis. So wurde es mit mehreren Wochen Vorlauf angekündigt und so wird es nun mit Wirkung ab dem 11. Oktober umgesetzt.

Was ändert sich?

Kostenlose Corona-Schnelltests gibt es nicht mehr für die gesamte Bevölkerung. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten hatten im August vereinbart, dass das vom Bund seit März finanzierte Angebot mit kostenlosen »Bürgertests« für alle – auch ohne Corona-Symptome – enden soll. Da kostenlose Impfungen möglich sind, sei eine dauerhafte Übernahme der Testkosten durch die Steuerzahler nicht länger nötig, hieß es zur Begründung.

Müssen Apotheken die Tests weiterhin anbieten?

Die Tests bleiben eine freiwillige Leistung der Apotheken, betont die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apotheker in ihrem aktualisierten Leitfaden »Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken«, der im geschützten Mitgliederbereich der ABDA-Webseite zu finden ist.

Für wen genau gibt es weiter kostenlose Tests?

Nur noch bestimmte Personengruppen haben einen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests. Der Impfstatus ist dabei nicht relevant, auch vollständig gegen Covid-19 Geimpfte oder Genesene können einen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben. Grundsätzlich gilt, dass lediglich symptomfreie Personen in Apotheken getestet werden sollen. Für Personen, die Covid-19-Symptome haben, wird in den Handlungsempfehlungen der ABDA ein Arztbesuch empfohlen.

Kontaktpersonen

Für Personen, die Kontakt zu Coronavirus-Infizierten hatten, ist der Antigentest weiterhin kostenfrei. Die zu testenden Personen müssen darlegen, dass sie von einem Arzt als Kontaktperson festgestellt wurden – typischerweise durch eine schriftliche Bestätigung oder indem sie dies anderweitig glaubhaft machen. Der Anspruch besteht zudem, wenn die Statusanzeige »erhöhtes Risiko« in der Corona-Warn-App vorgezeigt wird.

Auch asymptomatische Personen, die in den letzten 14 Tagen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen waren, während dort eine Coronavirus-Infektion festgestellt wurde, haben Anspruch auf einen kostenlosen Test. Dazu gehören Einrichtungen wie Krankenhäuser, Ambulanzen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen, ebenso wie Zahn- und Arztpraxen, Rettungsdienste oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden. Außerdem werden Kitas, Horte, Schulen, Ferienlager, Pflegeheime für Ältere oder Menschen mit Behinderungen, Pflegedienste sowie Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, aber auch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dazugezählt.

Fordern diese Einrichtungen einen Test von Personen, die dort aufgenommen werden sollen oder tätig sind, kann dieser ebenfalls kostenlos durchgeführt werden. Für welche Einrichtungen dies genau gilt, ist in der Anlage 1 des ABDA-Leitfadens gelistet. Personen, die den Test für eine bestimmte Einrichtung benötigen, müssen ihren Anspruch darlegen können, so die ABDA. Bereits aufgenommene Personen, die sich beispielsweise in einem Krankenhaus aufhalten, und Besucher werden von den Einrichtungen selbst getestet. Diese haben demnach keinen Anspruch auf kostenlose Tests von Apotheken. 

Die bis hierhin genannten Personen dürfen auch Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht in der Apotheke durchführen. Allerdings sind nur vor Ort überwachte und durchgeführte Selbsttestungen anerkannt und keine videoüberwachten Testungen.

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