KI-Anwendungen können Apothekerinnen und PTA bei immer mehr Arbeiten unterstützen. Unklar ist oft, wer haftet, wenn dabei ein Fehler passiert. / © Shutterstock/Inside Creative House
Entscheidend sei zunächst, wofür ein KI-System eingesetzt wird, heißt es in einem Beitrag auf der Website von Adexa. Passiert bei einer Bedarfsprognose in der Warenwirtschaft ein Fehler, entsteht womöglich ein wirtschaftlicher Schaden. Kritischer sei es etwa bei Softwarelösungen, die fachliche Entscheidungen rund um die Arzneimittelabgabe unterstützen sollen. Werde etwa eine relevante Wechselwirkung oder eine problematische Dosierung nicht erkannt, kann das die Gesundheit eines Patienten gefährden.
Adexa betont: Der Einsatz eines KI-Systems ändert grundsätzlich nichts an den gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten in der Apotheke. Nach § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müsse der Apothekenleiter im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Hierbei seien besonders die Arzneimittelsicherheit und mögliche Neben- und Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
Prinzipiell sind Apothekerinnen und Apotheker verantwortlich für die Information und Beratung zu Arzneimitteln. PTA dürfen diese Aufgabe übernehmen, wenn die Apothekenleitung dies zuvor schriftlich oder elektronisch festgelegt hat. Dabei müsse auch festgelegt sein, in welchen Fällen grundsätzlich ein Apotheker oder eine Apothekerin hinzuzuziehen ist, heißt es im Adexa-Beitrag.
Passiert bei einer KI-gestützten Software ein Fehler, könnten Angestellte nicht automatisch persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Im Verhältnis zum Arbeitgeber gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beziehungsweise des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Beschäftigte laut Adexa grundsätzlich nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit werde der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verteilt. Nur bei grober Fahrlässigkeit könne eine weitgehende Haftung des Beschäftigten in Betracht kommen.
Wichtig für Arbeitnehmer: Sie sollten wissen, welche Software für welchen Zweck vorgesehen ist, welche Ergebnisse fachlich kontrolliert werden müssen und wann ein Apotheker hinzuzuziehen ist. Im Rahmen des QMS sollten in der Apotheke klare Zuständigkeiten und Kontrollprozesse festgelegt werden, die Beschäftigten sollten für den Umgang mit dem System entsprechend qualifiziert werden.
Adexa betont: KI dürfe nicht dazu führen, dass Verantwortlichkeiten unklar werden. Der Hinweis, dass »am Ende ein Mensch entscheidet«, dürfe nicht dazu führen, dass Risiken und Verantwortung auf einzelne Beschäftigte übertragen werden. Entscheidend seien klare Zuständigkeiten, geeignete Prozesse und die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen KI-Einsatzes.