| Isabel Weinert |
| 13.03.2024 08:30 Uhr |
Die tariflichen Urlaubstage gelten für Vollzeitbeschäftige. Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um: also 34 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das ergibt die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle. Ein Beispiel: Wenn eine PTA regelmäßig vier Tage pro Woche arbeitet, hat sie 22,67 Urlaubstage. Pro Urlaubswoche muss sie davon aber auch nur vier Tage einsetzen und kommt so auch auf 5,67 Wochen Urlaub. Auf diese 5,67 Wochen haben auch tarifgebundene Angestellte in geringfügigen Arbeitsverhältnissen Anspruch. Die Formel gilt entsprechend für 35 Tage, dann sind es 5,83 Wochen beziehungsweise fünf Wochen und fünf Tage.
In Folge 8 ihres monatlichen Podcasts erläutert Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen wichtige Punkte zum Arbeitsvertrag, die sich aus dem Arbeitsrecht und den Tarifverträgen ergeben: Teil 1 befasst sich mit der Probezeit, der Tätigkeitsbeschreibung, dem Arbeitsort, dem Urlaubsanspruch und der Lage der Arbeitszeiten. Ein weiterer Podcast mit Teil 2 folgt noch in diesem Monat.
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