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Eine Empfehlung von Experten

1-2-3-Creme aus der Rezeptur

Dieses in der Apotheke herzustellende Dermatikum wird von der S2k-Therapieleitlinie zum Gebrauch von Topika ausdrücklich empfohlen. Welche Patienten profitieren davon? Wie ist das Dermatikum zusammengesetzt? Und zu guter Letzt: Wie gelingt die Herstellung in der Apothekenrezeptur?
AutorIngrid Ewering
Datum 18.05.2021  09:00 Uhr

Die Autoren der Leitlinie zum Gebrauch von Topika sind wahre Experten auf ihrem Gebiet. Sie empfehlen die 1-2-3-Creme zur Behandlung von Dermatosen bei lange andauerndem, quälendem Juckreiz, dem sogenannten chronischen Pruritus. In diesem Expertenrat sitzen nicht nur Dermatologen, sondern auch Apotheker wie zum Beispiel der Leiter des Pharmazeutischen Laboratoriums des NRF, Dr. rer. nat. Holger Reimann. 

Die drei Wirkstoffe Menthol, Campher sowie Chloralhydrat sind verantwortlich für die Namensgebung »MCC-Creme«. Der Trivialname »1-2-3-Creme« gibt Aufschluss darüber, in welcher Konzentration die drei Komponenten eingesetzt werden: 1 Prozent Menthol, 2 Prozent Campher und 3 Prozent Chloralhydrat.

Menthol ist ein bekannter und wohlriechender Inhaltsstoff zum Beispiel von Erkältungsbonbons. Es wirkt auf der Haut kühlend und stillt Juckreiz. Bei der Neurodermitis-Basispflege wird es als entzündungshemmender Zusatz betrachtet. So können sich eventuell Behandlungen mit Glucocorticoiden erübrigen. Erfahrungen aus der Berliner Charité sowie der Universitätsmedizin Mainz bestätigen die genannten Wirkungen. Es empfiehlt sich die Verwendung von Levomenthol, da dieses pharmakologisch aktiver ist. Welche Kontraindikationen sind zu beachten?

In der Schwangerschaft gilt die kutane Anwendung als sicher. Menthol darf jedoch bekanntermaßen niemals bei Säuglingen oder Kleinkindern eingesetzt werden. Erst ab einem Alter von etwa drei Jahren vertragen sie das ätherische Öl, ohne dass ihnen eine Epiglottis drohen könnte. Diese Verkrampfung des Kehlkopfes führt zu einer Atemnot, die lebensbedrohlich sein kann. 

Nicht großflächig anwenden

Campher ist ein bekannter Bestandteil von Franzbranntwein und anderen Einreibungen für die juckende Haut. D-Campher und racemischer Campher sind therapeutisch gleichwertig, wirken hyperämisierend und lindern Juckreiz. Es ist nicht gesichert, ob Campher wesentlich zur Wirksamkeit beiträgt. Doch fehlt dieser Wirkstoff, entsteht kein Lösungsgemisch. Bereits ab einer subtherapeutischen Konzentration von nur 0,6 Prozent tritt dies allerdings ein.  Campher darf keinesfalls auf geschädigter Haut aufgetragen werden, und der Einsatz bei Säuglingen oder Kleinkindern ist kontraindiziert. Generell sollte die großflächige Dauerbehandlung auf der Haut bei Groß und Klein vermieden werden. 

Chloralhydrat wird missbräuchlich in Form von »K.-o.-Tropfen« angewendet. Denn bei peroraler Applikation wirkt es sedativ und hypnotisch. Kutan angewendet gilt es als obsoleter Wirkstoff. Versuchsweise werden chloralhydrathaltige Individualrezepturen bei unstillbarem Juckreiz in universitären dermatologischen Zentren verordnet. Und so gelangen solche Rezepturvorschriften dann auch in öffentliche Apotheken. Beim Einsatz auf der Haut soll Chloralhydrat Juckreiz reduzieren und schwach antiseptisch wirken. 

Dabei sollte eine Konzentration von 3 Prozent nicht überschritten werden. Das Applikationsintervall ist auf zweimal täglich zu begrenzen, und die Therapiefläche darf nicht größer sein als 10 Prozent der Gesamtoberfläche des Körpers. 

Weiter ist bei Abgabe solcher Dermatika unbedingt auch darauf hinzuweisen, dass der Patient die Hände nach der Applikation gründlich waschen muss. Ansonsten drohen eventuell beim Bereiten und Verzehr von Speisen systemische Effekte. Oder geben Sie einen Einweg-Auftragsspatel mit, beziehungsweise empfehlen die Verwendung von Einweghandschuhen, um die Creme aufzutragen.

Da die 1-2-3-Creme stark riecht und auch über diesen Weg einen pharmakologischen Effekt erzeugen kann, sollte folgender Hinweis in Betracht gezogen werden: »Dieses Arzneimittel kann Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt oder nicht mehr gegeben ist.«

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